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Dem Mieter einer Wohnung steht grundsätzlich das Recht zu, jedermann
den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren oder zu untersagen. Gegenüber
dem Vermieter, der auch ein berechtigtes Interesse an einer
Besichtigung haben kann, ist das Recht des Mieters jedoch
eingeschränkt. Die rechtsprechung hat versucht einen
Interessenausgleich herbeizuführen.
Danach berechtigen die folgenden Gründe zur Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter:
- Besichtigung gemeldeter Mängel bzw. Überprüfung durchgeführter
Reparaturen
- Neuvermessung der Wohnung oder zur Vorbereitung/Durchführung von
Baumaßnahmen
- Besichtigung nach erfolgter Kündigung
- Beim begründeten Verdacht, daß der Mieter die Wohnung vertragswidrig
nutzt
- Zusammen mit Kaufinteressenten, wenn das Haus oder die Wohnung
verkauft werden soll
Grundsätzlich hat der Vermieter die Besichtigung vorher schriftlich
anzumelden und dabei den Zweck der Besichtigung anzugeben. Etwas anders
gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist, wodurch unverzügliches
handeln erforderlich wir z.B. bei einem Wasserschaden oder einem Brand.
An Terminvorgaben des Vermieters ist der Mieter nicht gebunden. Er kann
problemlos den Termin innerhalb der nächsten Tage umlegen bzw. mittels
Gegenvorschlag merhere Ausweichtermine vorschlagen.
Kommt es zu einer Besichtigung empfiehlt es sich einen Zeugen
beizuziehen, der wenn möglich nicht selbst Mieter der Wohnung
sein sollte. Die Besichtigung selbst hat ausschließlich sachbezogen,
also dem angekündigten Zweck entsprechend, zu erfolgen. Will der
Vermieter während der Besichtigung unangemeldet Vertragsgespräche
führen oder Modernisierungsabsprachen treffen wollen, sollte dies nicht
voreilig geschehen und der Vermieter aufgefordert werden, dies
schriftlich mitzuteilen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß bei Modernisierungsarbeiten,
mit denen Sie nicht einverstanden sind, den damit befassten
Handwerkern, der Zurtritt zur Wohnung verwehrt werden sollte. Weiterhin
hat der Vermieter kein Recht im Besitz eines Zweitschlüssels zu sein.
Haben Sie Probleme im Rahmen Ihres Mietverhältnisses bin ich gerne
bereit Sie zu beraten un im Fall der Fälle auch gerichtlich oder
außergerichtlich zu vertreten.
Georg Calsow
Rechtsanwalt
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