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Pflegereform 2008: Inhalt und Kritik

von Rechtsanwältin Anja Weidner  

Zum 01.07.08 tritt das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) in Kraft. Neu sind z.B. die Pflegezeit für berufstätige Angehörige, die Pflegeberatung, die Pflegestützpunkte und regelmäßige unangemeldete Prüfungen der Pflegeheime. Erhöht werden die meisten Leistungen der Pflegeversicherung, aber auch der Beitragssatz.

Nachfolgend stelle ich kurz die wichtigsten Änderungen und Neuerungen dar und weise auf Aspekte hin, die ich für kritikwürdig halte.



1. Änderungen in der häuslichen Pflege

Die häusliche Pflege umfasst die Pflege eines Patienten in seiner Wohnung durch Angehörige oder einen Pflegedienst.

1.1. Pflegegeld

Das Pflegegeld wird schrittweise bis 2012 erhöht.

Pflegegeld

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

Stufe I

205,- €

215,- €

225,- €

235,-€

Stufe II

410,- €

420,- €

430,- €

440,- €

Stufe III

665,- €

675,- €

685,- €

700,- €

 

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.

1.2. Pflegesachleistung

Die Beträge für Pflegesachleistung werden schrittweise bis 2012 erhöht

Pflegegeld

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

Stufe I

384,- €

420,- €

440,- €

450,-€

Stufe II

921,- €

980,- €

1.040,- €

1.100,- €

Stufe III

1.432,- €

1.470,- €

1.510,- €

1.550,- €

 

Bei der Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem Pflegedienst gepflegt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

1.3. Tages- und Nachtpflege

Die Beträge für Tages- und Nachtpflege werden schrittweise bis 2012 erhöht.

Pflegegeld

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

Stufe I

384,- €

420,- €

440,- €

450,-€

Stufe II

921,- €

980,- €

1.040,- €

1.100,- €

Stufe III

1.432,- €

1.470,- €

1.510,- €

1.550,- €

 

Tages- bzw. Nachtpflege heißt: Der Pflegebedürftige wohnt zu Hause, wird aber zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung betreut.

1.4. Neu: Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege

Zusätzlich zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld oder Pflegesachleistung. So kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von 150 % entstehen.

Umgekehrt können zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung bis zu 50 % Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.

Insgesamt gibt es nie mehr als 150 % Gesamtleistung und immer nur maximal 100 % einer Leistung.

Tages- oder
Nachtpflege

Pflegegeld oder
Pflegesachleistung

100 %

10 %

100 %

20 %

100 %

30 %

100 %

40 %

100 %

50 %

90 %

60 %

80 %

70 %

70 %

80 %

60 %

90 %

50 %

100 %

40 %

100 %

30 %

100 %

20 %

100 %

10 %

100 %



1.5. Ersatzpflege

Die Ersatzpflege wird künftig erstmalig nach 6 Monaten, statt wie bisher 12 Monaten, der häuslichen Pflege gewährt. Zudem wird der Betrag schrittweise bis 2012 angehoben.

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

1.432,- €

1.470,- €

1.510,- €

1.550,- €

 

Ersatzpflege/Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine andere als die übliche Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit.

1.6. Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können zur Kurzzeitpflege auch in eine Behinderteneinrichtung oder eine andere kindgerechte Einrichtung gehen (bisher war nur Pflegeheim möglich).

Die Beträge für die Kurzzeitpflege werden schrittweise bis 2012 angehoben.

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

1.432,- €

1.470,- €

1.510,- €

1.550,- €

 

Stationäre Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist.

1.7. Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

Der zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen, die in ihren Alltagskompetenzen stark eingeschränkt sind (Demenz, psychische Erkrankung, geistige Behinderung), erhöht sich auf bis zu 2.400,- € jährlich und wird unabhängig von einer Pflegestufe gewährt (bisher: 460,- € jährlich bei Vorliegen einer Pflegestufe). D.h.: Auch Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.

Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann er in das nächste Kalenderhalbjahr mitgenommen werden.

1.8. Rentenversicherung der Pflegeperson

Der Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen wird auch während eines Urlaubs bis zu 6 Wochen von der Pflegeversicherung weiterbezahlt.

Pflegepersonen sind meist Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Sie werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert.

1.9. Neu: Gemeinsamer Pflege-Pool

Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, z.B. in einem Haushalt (Senioren-WG), dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben. Die Zeitersparnis, die die Pflegekraft durch den gemeinsamen Haushalt hat, kommt den Pflegebedürftigen zugute.



2. Änderungen in der stationären Pflege

2.1. Beträge der vollstationären Pflege

Für die Pflegestufe III werden die Beträge schrittweise bis 2012 angehoben.

Pflegestufe

bis 30.06.2008

1.7.2008

1.1.2010

1.1.2012

Pflegestufe III

1.432,- €

1.470,- €

1.510,- €

1.550,- €

Pflegestufe III mit Härtefall

1.688,- €

1.750,- €

1.825,- €

1.918,- €

 

Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim und beinhaltet die vollständige Versorgung des Pflegebedürftigen.

2.2. Neu: Mehr Personal für Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf

In Pflegeheimen sollen gesonderte Angebote für die Betreuung von Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf ermöglicht werden. Die Heime bekommen dafür einen Vergütungszuschlag von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen, mit dem sie zusätzliches Personal bezahlen können. Auf 25 Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf soll eine zusätzliche Betreuungsperson kommen.

2.3. Neu: Anerkennungsbetrag für niedrigere Pflegestufe

Erreicht ein Heimbewohner durch aktivierende Pflege und/oder rehabilitierende Maßnahmen eine niedrigere Pflegestufe, erhält das Pflegeheim einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 1536,- €. Wird der Heimbewohner aber innerhalb von 6 Monaten wieder höher eingestuft, müssen die 1536,- € zurückgezahlt werden.

2.4. Neu: Regelmäßige Überprüfung von Pflegeheimen

Bis Ende 2010 wird jede zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft. Ab 2011 werden alle Einrichtungen jährlich geprüft. Diese Überprüfungen führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Regel unangemeldet durch. Der Prüfbericht wird verständlich formuliert und an Orten veröffentlicht, die für den Verbraucher gut zugänglich sind, z.B. Internet, Pflegestützpunkte, Infotafeln in Heimen.

Zudem sollen bundesweit geltende Qualitätsstandards erarbeitet und eingeführt werden.



3. Neu: Begutachtungsfristen beim Pflegeantrag

Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Die Frist ist abhängig vom Aufenthaltsort des Antragstellers und von der Beantragung von Pflegezeit. Sie beträgt

  • 5 Wochen,
    wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.

  • 2 Wochen,
    wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.

  • 1 Woche,
    wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet
    oder
    wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.



4. Neu: Pflegezeit für Berufstätige

Ein Berufstätiger, der einen pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend pflegen will, hat einen Anspruch auf Pflegezeit. Bis zu 6 Monate lang kann er sich von seiner Arbeit freistellen lassen.

Ein Rechtsanspruch auf vollständige Freistellung besteht aber erst ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten.

Eine teilweise Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden.

Eine Sonderform unabhängig von der Betriebsgröße ist die kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage. Diese sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden.



5. Neu: Pflegestützpunkte und Pflegeberatung

Ab 1.1.2009 besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Diese wird von Pflegestützpunkten oder - wenn nicht vorhanden - von der Pflegekasse geleistet.

Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Pflegestützpunkte koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Pflegeberater in den Stützpunkten beraten, informieren und helfen rund um das Thema Pflege und nehmen sich der individuellen Situation des Ratsuchenden an. Ob ein Pflegestützpunkt eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland.

Gibt es keinen Pflegestützpunkt, wenden sich Ratsuchende an den Pflegeberater bei der Pflegekasse.



6. Beitragsatzerhöhung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab 1.7.2008 um 0,25 % erhöht. Somit zahlen Versicherte mit Kind künftig 1,95 %, Versicherte ohne Kind 2,2 % vom Bruttogehalt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

 

8. Vorversicherungszeit

Die Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt.

Nur wer die Vorversicherungszeit erfüllt, erhält Leistungen der Pflegeversicherung.


Kritik

Das PfWG versucht, einige bestehende Defizite des Pflegeversicherungssystems auszugleichen. Neben der Anhebung und Dynamisierung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist insbesondere die Stärkung der häuslichen Pflege, die Förderung alternativer Wohn- und Betreuungsformen, die Verbesserung von Beratung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und die Sicherung der Qualität der erbrachten Pflegeleistungen zu begrüßen. Auch ist die Einführung von Pflegezeit und Pflegeurlaub ein Schritt die Belange der Pflegenden stärker zu berücksichtigen. Zu bedauern ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht Gegenstand der Reform geworden ist. Die Ergebnisse des Runden Tischs Pflege, insbesondere der Charta der Rechte hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, werden wenig bzw. gar nicht berücksichtigt.

Die Pflegeberatung bei den Pflegestützpunkten anzusiedeln, dürfte problematisch sein, weil diese letztlich von den Kostenträgern (insbesondere den Pflegekassen) finanziert wird. Notwendig und den Interessen und Bedürfnissen pflegebedürfter Menschn geschuldet ist eine unabhängige Beratung, die nicht durch die Ineressen eines Kostenträgers beeinflussbar ist. Dies gilt umso mehr, als zu den Aufgaben eines Fallmanagements auch die wirksame und effektive Überwachung der Leistungserbringer gehört, die nicht von finanziellen Erwägungen geprägt sind.

Die Anhebung der Sachleistungsbeträge und des Pflegegeldes ist angesichts der seit 12 Jahren unveränderten Leistungshöhe unzureichend.

Der im Gesetz vorgesehene Weg zur Entwicklung allgemein gültiger Qualtitätsmaßstäbe durch vertragliche Vereinbarungen ist voraussichtlich nicht zielführend. Zum einen stellt sich die Frage, ob Pflegequalitätselemente- und merkmale überhaupt im Rahmen von Verträgen definiert werden können. Schließlich setzt die Verhandlung von Verträgen voraus, dass es verhandlungsfähige Inhalte gibt. Qualitätsmaßstäbe sind hingegen nicht verhandlungsfähig, sondern sie können nur Ergebnis pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Es befremdet, dass ausgerechnet die Leistungsträger und Leistungserbringer die Maßstäbe für Qualität in der Pflege definieren sollen. Diese Parteien bringen natürgemäß ihre spezifischen instituionellen Interessen ein. Das Interesse der pflegebedürftigen Menschen an einer würdevollen Pflege, die die in der Charta der Rechte pflegebedürftiger Menschen festgeschriebenen Grundsätze garantiert, wird dann allenfalls marginal berücksichtigt. Auch die Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege erfordert die Gewährleistung fachlicher Unabhängigkeit der Forschung. Träger- und einrichtungsspezifische Interessen sollten bei der Entwicklung der Standards keine Berücksichtigung finden.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Anja Weidner
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
Kurfürstenstr. 23
10785 Berlin (Schöneberg)
Telefon: (030) 695 17 40
Fax-Nr.: +49 30 215 99 04
Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Verkehrsrecht
Ich vertrete schwerpunktmäßig in folgenden Angelegenheiten:Pflegerecht, Rentenrecht, Krankenversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht, Hartz IV, Sozialhilfe
 
Beitrag erstellt am Sonntag, 11. Mai 2008
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 24. August 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
Sozialrecht Rechtsanwältin Anja Weidner, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Anja Weidner