Zum
01.07.08 tritt das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) in Kraft. Neu sind
z.B. die Pflegezeit für berufstätige Angehörige, die
Pflegeberatung, die Pflegestützpunkte und regelmäßige
unangemeldete Prüfungen der Pflegeheime. Erhöht werden die
meisten Leistungen der Pflegeversicherung, aber auch der
Beitragssatz.
Nachfolgend
stelle ich kurz die wichtigsten Änderungen und Neuerungen dar
und weise auf Aspekte hin, die ich für kritikwürdig halte.
1.
Änderungen in der häuslichen Pflege
Die
häusliche Pflege umfasst die Pflege eines Patienten in seiner
Wohnung durch Angehörige oder einen Pflegedienst.
1.1.
Pflegegeld
Das
Pflegegeld wird schrittweise bis 2012 erhöht.
|
Pflegegeld
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
Stufe
I
|
205,-
€
|
215,-
€
|
225,-
€
|
235,-€
|
|
Stufe
II
|
410,-
€
|
420,-
€
|
430,-
€
|
440,-
€
|
|
Stufe
III
|
665,-
€
|
675,-
€
|
685,-
€
|
700,-
€
|
Pflegegeld
erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es
zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.
1.2.
Pflegesachleistung
Die
Beträge für Pflegesachleistung werden schrittweise bis 2012
erhöht
|
Pflegegeld
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
Stufe
I
|
384,-
€
|
420,-
€
|
440,-
€
|
450,-€
|
|
Stufe
II
|
921,-
€
|
980,-
€
|
1.040,-
€
|
1.100,-
€
|
|
Stufe
III
|
1.432,-
€
|
1.470,-
€
|
1.510,-
€
|
1.550,-
€
|
Bei
der Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige zu Hause von
einem Pflegedienst gepflegt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der
Pflegekasse ab.
1.3.
Tages- und Nachtpflege
Die
Beträge für Tages- und Nachtpflege werden schrittweise bis
2012 erhöht.
|
Pflegegeld
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
Stufe
I
|
384,-
€
|
420,-
€
|
440,-
€
|
450,-€
|
|
Stufe
II
|
921,-
€
|
980,-
€
|
1.040,-
€
|
1.100,-
€
|
|
Stufe
III
|
1.432,-
€
|
1.470,-
€
|
1.510,-
€
|
1.550,-
€
|
Tages-
bzw. Nachtpflege heißt: Der Pflegebedürftige wohnt zu
Hause, wird aber zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer
Einrichtung betreut.
1.4.
Neu: Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege
Zusätzlich
zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld oder
Pflegesachleistung. So kann ein höchstmöglicher
Gesamtanspruch von 150 % entstehen.
Umgekehrt
können zusätzlich zum Pflegegeld oder zur
Pflegesachleistung bis zu 50 % Tages- und Nachtpflege in Anspruch
genommen werden.
Insgesamt
gibt es nie mehr als 150 % Gesamtleistung und immer nur maximal 100 %
einer Leistung.
|
Tages-
oder Nachtpflege
|
Pflegegeld
oder Pflegesachleistung
|
|
100
%
|
10
%
|
|
100
%
|
20
%
|
|
100
%
|
30
%
|
|
100
%
|
40
%
|
|
100
%
|
50
%
|
|
90
%
|
60
%
|
|
80
%
|
70
%
|
|
70
%
|
80
%
|
|
60
%
|
90
%
|
|
50
%
|
100
%
|
|
40
%
|
100
%
|
|
30
%
|
100
%
|
|
20
%
|
100
%
|
|
10
%
|
100
%
|
1.5.
Ersatzpflege
Die
Ersatzpflege wird künftig erstmalig nach 6 Monaten, statt wie
bisher 12 Monaten, der häuslichen Pflege gewährt. Zudem
wird der Betrag schrittweise bis 2012 angehoben.
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
1.432,-
€
|
1.470,-
€
|
1.510,-
€
|
1.550,-
€
|
Ersatzpflege/Verhinderungspflege
ist die Pflege durch eine andere als die übliche Pflegeperson,
z.B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit.
1.6.
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige
Kinder unter 18 Jahren können zur Kurzzeitpflege auch in eine
Behinderteneinrichtung oder eine andere kindgerechte Einrichtung
gehen (bisher war nur Pflegeheim möglich).
Die
Beträge für die Kurzzeitpflege werden schrittweise bis 2012
angehoben.
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
1.432,-
€
|
1.470,-
€
|
1.510,-
€
|
1.550,-
€
|
Stationäre
Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn vorübergehend weder
häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist.
1.7.
Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf
Der
zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen, die in ihren
Alltagskompetenzen stark eingeschränkt sind (Demenz, psychische
Erkrankung, geistige Behinderung), erhöht sich auf bis zu
2.400,- € jährlich und wird unabhängig von einer
Pflegestufe gewährt (bisher: 460,- € jährlich bei
Vorliegen einer Pflegestufe). D.h.: Auch Personen mit stark
eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je
nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.
Wird
der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann
er in das nächste Kalenderhalbjahr mitgenommen werden.
1.8.
Rentenversicherung der Pflegeperson
Der
Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen wird auch während
eines Urlaubs bis zu 6 Wochen von der Pflegeversicherung
weiterbezahlt.
Pflegepersonen
sind meist Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause
versorgen. Sie werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert.
1.9.
Neu: Gemeinsamer Pflege-Pool
Leben
mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen
Pflegekraft betreut werden, z.B. in einem Haushalt (Senioren-WG),
dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen
gemeinsamen Pool geben. Die Zeitersparnis, die die Pflegekraft durch
den gemeinsamen Haushalt hat, kommt den Pflegebedürftigen
zugute.
2.
Änderungen in der stationären Pflege
2.1.
Beträge der vollstationären Pflege
Für
die Pflegestufe III werden die Beträge schrittweise bis 2012
angehoben.
|
Pflegestufe
|
bis
30.06.2008
|
1.7.2008
|
1.1.2010
|
1.1.2012
|
|
Pflegestufe
III
|
1.432,-
€
|
1.470,-
€
|
1.510,-
€
|
1.550,-
€
|
|
Pflegestufe
III mit Härtefall
|
1.688,-
€
|
1.750,-
€
|
1.825,-
€
|
1.918,-
€
|
Vollstationäre
Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim und beinhaltet die
vollständige Versorgung des Pflegebedürftigen.
2.2.
Neu: Mehr Personal für Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf
In
Pflegeheimen sollen gesonderte Angebote für die Betreuung von
Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf ermöglicht werden. Die
Heime bekommen dafür einen Vergütungszuschlag von den
gesetzlichen und privaten Pflegekassen, mit dem sie zusätzliches
Personal bezahlen können. Auf 25 Bewohner mit erheblichem
Betreuungsbedarf soll eine zusätzliche Betreuungsperson kommen.
2.3.
Neu: Anerkennungsbetrag für niedrigere Pflegestufe
Erreicht
ein Heimbewohner durch aktivierende Pflege und/oder rehabilitierende
Maßnahmen eine niedrigere Pflegestufe, erhält das
Pflegeheim einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 1536,- €. Wird
der Heimbewohner aber innerhalb von 6 Monaten wieder höher
eingestuft, müssen die 1536,- € zurückgezahlt werden.
2.4.
Neu: Regelmäßige Überprüfung von Pflegeheimen
Bis
Ende 2010 wird jede zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal
geprüft. Ab 2011 werden alle Einrichtungen jährlich
geprüft. Diese Überprüfungen führt der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Regel
unangemeldet durch. Der Prüfbericht wird verständlich
formuliert und an Orten veröffentlicht, die für den
Verbraucher gut zugänglich sind, z.B. Internet,
Pflegestützpunkte, Infotafeln in Heimen.
Zudem
sollen bundesweit geltende Qualitätsstandards erarbeitet und
eingeführt werden.
3.
Neu: Begutachtungsfristen beim Pflegeantrag
Über
einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die
Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Die Frist
ist abhängig vom Aufenthaltsort des Antragstellers und von der
Beantragung von Pflegezeit. Sie beträgt
5
Wochen,
wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.
2
Wochen,
wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein
Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
1
Woche,
wenn
sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären
Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet
oder
wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.
4.
Neu: Pflegezeit für Berufstätige
Ein
Berufstätiger, der einen pflegebedürftigen Angehörigen
vorübergehend pflegen will, hat einen Anspruch auf Pflegezeit.
Bis zu 6 Monate lang kann er sich von seiner Arbeit freistellen
lassen.
Ein
Rechtsanspruch auf vollständige
Freistellung besteht aber erst ab einer Betriebsgröße von
15 Beschäftigten.
Eine
teilweise
Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen
abgelehnt werden.
Die
Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim
Arbeitgeber angekündigt werden.
Eine
Sonderform unabhängig von der Betriebsgröße ist die
kurzzeitige
Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage. Diese sogenannte
„kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwarteten
Pflegesituation in Anspruch genommen werden.
5.
Neu: Pflegestützpunkte und Pflegeberatung
Ab
1.1.2009 besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Diese wird
von Pflegestützpunkten oder - wenn nicht vorhanden - von der
Pflegekasse geleistet.
Pflegestützpunkte
sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre
Angehörigen. Die Pflegestützpunkte koordinieren und
vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die
Pflegeberater in den Stützpunkten beraten, informieren und
helfen rund um das Thema Pflege und nehmen sich der individuellen
Situation des Ratsuchenden an. Ob ein Pflegestützpunkt
eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland.
Gibt
es keinen Pflegestützpunkt, wenden sich Ratsuchende an den
Pflegeberater bei der Pflegekasse.
6.
Beitragsatzerhöhung
Der
Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab 1.7.2008 um 0,25 %
erhöht. Somit zahlen Versicherte mit Kind künftig 1,95 %,
Versicherte ohne Kind 2,2 % vom Bruttogehalt für die gesetzliche
Pflegeversicherung.
8.
Vorversicherungszeit
Die
Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt.
Nur
wer die Vorversicherungszeit erfüllt, erhält Leistungen der
Pflegeversicherung.
Kritik
Das PfWG versucht, einige bestehende Defizite des Pflegeversicherungssystems auszugleichen. Neben der Anhebung und Dynamisierung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist insbesondere die Stärkung der häuslichen Pflege, die Förderung alternativer Wohn- und Betreuungsformen, die Verbesserung von Beratung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und die Sicherung der Qualität der erbrachten Pflegeleistungen zu begrüßen. Auch ist die Einführung von Pflegezeit und Pflegeurlaub ein Schritt die Belange der Pflegenden stärker zu berücksichtigen. Zu bedauern ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht Gegenstand der Reform geworden ist. Die Ergebnisse des Runden Tischs Pflege, insbesondere der Charta der Rechte hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, werden wenig bzw. gar nicht berücksichtigt.
Die Pflegeberatung bei den Pflegestützpunkten anzusiedeln, dürfte problematisch sein, weil diese letztlich von den Kostenträgern (insbesondere den Pflegekassen) finanziert wird. Notwendig und den Interessen und Bedürfnissen pflegebedürfter Menschn geschuldet ist eine unabhängige Beratung, die nicht durch die Ineressen eines Kostenträgers beeinflussbar ist. Dies gilt umso mehr, als zu den Aufgaben eines Fallmanagements auch die wirksame und effektive Überwachung der Leistungserbringer gehört, die nicht von finanziellen Erwägungen geprägt sind.
Die
Anhebung der Sachleistungsbeträge und des Pflegegeldes ist angesichts
der seit 12 Jahren unveränderten Leistungshöhe unzureichend.
Der im Gesetz vorgesehene Weg zur Entwicklung allgemein gültiger Qualtitätsmaßstäbe durch vertragliche Vereinbarungen ist voraussichtlich nicht zielführend. Zum einen stellt sich die Frage, ob Pflegequalitätselemente- und merkmale überhaupt im Rahmen von Verträgen definiert werden können. Schließlich setzt die Verhandlung von Verträgen voraus, dass es verhandlungsfähige Inhalte gibt. Qualitätsmaßstäbe sind hingegen nicht verhandlungsfähig, sondern sie können nur Ergebnis pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Es befremdet, dass ausgerechnet die Leistungsträger und Leistungserbringer die Maßstäbe für Qualität in der Pflege definieren sollen. Diese Parteien bringen natürgemäß ihre spezifischen instituionellen Interessen ein. Das Interesse der pflegebedürftigen Menschen an einer würdevollen Pflege, die die in der Charta der Rechte pflegebedürftiger Menschen festgeschriebenen Grundsätze garantiert, wird dann allenfalls marginal berücksichtigt. Auch die Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege erfordert die Gewährleistung fachlicher Unabhängigkeit der Forschung. Träger- und einrichtungsspezifische Interessen sollten bei der Entwicklung der Standards keine Berücksichtigung finden.