Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für Kinder gegenüber ihren Eltern. Unterhaltsansprüche betagter Eltern gegen ihre Kinder aktualisieren sich, wenn Eltern ihren Lebensbedarf nicht mehr aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des Einkomens und Vermögens ihres Ehegatten decken können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Eltern wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim übersiedeln müssen und die dort anfallenden hohen Kosten nur zum Teil aufbringen können. Leisten die Kinder nicht freiwillig Unterhalt, kommt in aller Regel zunächst das Sozialamt für die Eltern auf. Wenn und soweit die Eltern in diesem Fall von den Kindern Unterhalt verlangen können, geht der elternliche Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Übergang für die Kinder eine unbillige Härte darstellen würde, die Kinder entweder selbst sozialhilfebedürftig sind oder es durch die 'Erfüllung der Unterhaltsansprüche werden würden.
An dieser Stelle soll nur auf einige von vielen Aspekten hingewiesen werden, die bei der Prüfung des Elternunterhalts zu berücksichtigen sind.
Zu Gunsten der unterhaltspflichtigen Kinder wirkt sich aus, dass die Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern gesetzlich nur sehr schwach ausgeprägt sind, was durch den schlechten gesetzlichen Rang der Ansprüche im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen deutlich wird.
Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse anteilig. Kinder können von ihren Geschwistern Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen (nicht aber über die der Ehegatten).
Unterhaltsbedarf der Eltern
Eltern können angemessenen Unterhalt verlangen; was angemessen ist, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung, nicht nach der der Kinder.
Heimkosten müssen die leistungsfähigen Kinder nur bezahlen, wenn und soweit die Eltern nicht zumutbar im eigenen Haushalt preiswerter (ggf. mit ambulanter Pflege) versorgt werden können.
Der Lebensbedarf in einer Einrichtung beläuft sich auf die in der Einrichtung anfallenden Kosten einschließlich eines angemssenen Betrags für persönliche Bedürftnisse (Taschengeld) zuzüglich eines dort ggf. notwendig anfallenden Mehrbedarfs. Die Kinder brauchen für die Heimkosten nur insoweit aufzukommen, als die Einrichtung der Lebensstellung des Elternteils entspricht.
Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern
Eltern sind unterhaltsbedürftig, wenn und soweit sie ihren Lebensbedarf nicht aus eigenener Kraft bestreiten können. Sie müssen zunächst ihr tatsächlich erzieltes und zumutbar erzielbares Einkommen aus allen Einkommensquellen, ihre verfügbare Arbeitskraft und ihr Vermögen zur Deckung ihres Bedarfs einsetzen.
Bevor Eltern ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen können, müssen sie für ihren Lebensbedarf neben ihrem Einkommen auch den Stamm ihres Vermögens einsetzen, soweit die Verwertung für sie nicht unzumutbart ist. Das heisst, sie müssen in der Regel ihr selbst bewohntes Familienheim vermieten, belasten oder veräußern, bevor sie ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen können.
Leistungsfähigkeit der Kinder
Voraussetzung für die Unterhaltspflicht der Kinder ist deren Leistungsfähigkeit, die sich im wesentlichen nach den finanziellen Mitteln richtet, über die es unter Anrechnung seiner sonstigen berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen verfügen oder zumutbar verfügen könnten. Hierbei sind Einkünfte aller Art einschließlich der Erträge aus Vermögen zu berücksichtigen.
Den Kindern steht gegenüber Unterhaltsansprüche der Eltern ein Eigenbedarf zu, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01. Juli 2007) einschließlich einer Warmmiete von € 450,00 monatlich € 1.400,00 zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens beträgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich der Eigenbedarf an der bisherigen Lebensstellung zu orientieren. Eine spürbare Senkung des bsiherigen Lebensstandards muss somit nicht hingenommen werden. Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind in Höhe von etwas 5 % vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, bei Selbständigen sollte ein Betrag in Höhe von 20 % anerkannt werden.
Auch der Bemessung der Vermögensfreigrenzen ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die Besonderheit des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und die individuellen Lebensverhältnisse abzustellen. Verfügt jemand über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass im Alter keine Mietkosten aufgewendet werden müssen. Ohne Immobilieneigentum soll den Betreffenden ein Schonvermögen in Höhe von € 75.000 bis € 100.000 verbleiben.
Nicht zumutbar ist es in der Regel, die eigene Wohnung zu veräußern, zu
belasten oder zu vermieten, um leistungsfähig zur Zahlung von
Elternunterhalt zu werden.
Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Kinder
Sind die Kinder außerstande, allen ihnen gegenüber Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so gehen den Eltern alle den Kindern gegenüber Unterhaltsbrechtigten vor, mit Ausnahme unterhaltsberechtigter Großeltern und Urgroßeltern.
Schulden Kinder Familienunterhalt gegenüber den Ehegatten durch Führung des Haushalts und / oder Naturalunterhalt durch Betreuung der eigenen Kinder, werden diese in Ansprüche auf Barunterhalt umgerechnet.
Sind die Kinder gegenüber ihren eigenen Kindern barunterhaltspflichtig, ist das Einkomemn um den tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes und ggf. zusätzlich um seine Aufwendungen für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu bereinigen.
Verwirkung
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB kommt dann in Betracht, wenn der Elternteil durch "sittliches Verschulden" bedürftig geworden ist, seine eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber seinem Kind oder dessen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat.
In diesem Fällen ist der Unterhaltsanspruch ggf. auch zeitweise auf einen der Billigkeit entsprechenden Betrag heraubzusetzen
Macht der Sozialhilfeträger, der dem bedürftigen Elternteil Sozialhilfe leistet, aus übergegangenem Recht dessen Unterhaltsanspruch geltend, ist zu prüfen, ob der Übergang eine unbillige Härte im Sinne de § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII darstellen würde.