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Pflegerecht - Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

von Rechtsanwältin Anja Weidner  
Die Lebenserwartung der Menschen hier steigt kontinuierlich: Hohes Alter ist nicht Schicksal einiger weniger, Pflegebedürftigkeit ist zum allgemeinen Lebensrisiko geworden. Jede Bürgerin / jeder Bürger hat sich auf ein möglicherweise langes Leben einzurichten, das auch von Zeiten geprägt sein kann, in denen jemand nicht mehr im Besitz aller Kräfte und auf die Hilfe anderere angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat erste Schritte unternommen, neue Rechtsinstiutute der Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten zu schafen: die Vorsorgevollmacht, die Organspendeerklärung sowie die Betreuungsverfügung. Die Patientenverfügung ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Diese vier Regelungsgebiete werden unter dem Begriff "Vorsorgeverfügungen" zusammengefasst.

Die Vorsorge in eigenen Angelegenheiten gehört zu den prekären Fragen, welche die Gesundheit und das eigene Lebensende betreffen und somit für viele ein schwieriges Thema sind. Zwar finden sich im Internet unzählige Vordrucke und Formulierungsvorschläge für alle möglcihen Verfügungen und Vollmachten. Diese sollten jedoch nicht unterschrieben werden, ohne den Inhalt genau zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.

Gerade weil die mit der Formulierung verbundenen Fragen sehr komplex und die zu treffenden Entscheidungen vielfältig sind, kommt einer individuellen Beratung große Bedeutung zu.

Bei der Beratung und Abfassung solcher Verfügungen sind folgende wichtige Grundregeln zu beachten:

  • alls Vorsorgeverfügungen sollten schriftlich gefertigt werden; sinnvoll ist es, den Text eigenhändig und handschriftlich abzufassen, auch um das eigene Verständnis zu erhöhen
  • die notarielle Beurkundung erhöht die Anerkennung der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Zweifeln an der Geschäftstätigkeit
  • der Wirksamkeitseintritt bei Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit soll bei der Vorsorgevollmacht klar und eindeutig geregelt sein, z.B. durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung
  • in Grundstücksangelegenheiten unf für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein
  • bei der Abfassung insbesondere einer Patientenverfügung soll die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt hinzugezogen werden und die Verfügung mitunterschreiben
  • Vorsorgeverfügungen sind bei der Bundesnotarkammer bzw. bei Gericht oder sonstigen Hinterlegungsstellen zu hinterlegen
  • eine entsprechende Hinweiskarte sollte ich bei den Personalpapieren befinden, die immer bei sich betragen werden; die Anschrift der bevollmächtigten Person oder Hinweis auf Hinterlegungsstelle solte enthalten sein
  • die Vorsorgevollmacht und das Verhältnis zur bevollmächtigten Person sollten getrennt voneinander abgefasst sein
Die Beratung im Zusammenhang mit rechtlichen Vorsorgeverfügungen darf niemals allein eine juristische sein. Die Aufgabe der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts ist es lediglich, die eigenen Überlegungen, Wünsche, Vorstellungen in eine Sprache zu bringen, die für andere verbindlich ist.
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Anja Weidner
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
Kurfürstenstr. 23
10785 Berlin (Schöneberg)
Telefon: (030) 695 17 40
Fax-Nr.: +49 30 215 99 04
Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Verkehrsrecht
Ich vertrete schwerpunktmäßig in folgenden Angelegenheiten:Pflegerecht, Rentenrecht, Krankenversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht, Hartz IV, Sozialhilfe
 
Beitrag erstellt am Montag, 23. Oktober 2006
Letzte Aktualisierung: Montag, 23. Oktober 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
Sozialrecht Rechtsanwältin Anja Weidner, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Anja Weidner