Die Lebenserwartung der Menschen hier steigt kontinuierlich: Hohes
Alter ist nicht Schicksal einiger weniger, Pflegebedürftigkeit ist zum
allgemeinen Lebensrisiko geworden. Jede Bürgerin / jeder Bürger hat
sich auf ein möglicherweise langes Leben einzurichten, das auch von
Zeiten geprägt sein kann, in denen jemand nicht mehr im Besitz aller
Kräfte und auf die Hilfe anderere angewiesen ist. Der Gesetzgeber hat
erste Schritte unternommen, neue Rechtsinstiutute der Vorsorge in
Gesundheitsangelegenheiten zu schafen: die Vorsorgevollmacht, die
Organspendeerklärung sowie die Betreuungsverfügung. Die
Patientenverfügung ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Diese vier
Regelungsgebiete werden unter dem Begriff "Vorsorgeverfügungen"
zusammengefasst.
Die Vorsorge in eigenen Angelegenheiten gehört zu den prekären Fragen,
welche die Gesundheit und das eigene Lebensende betreffen und somit für
viele ein schwieriges Thema sind. Zwar finden sich im Internet
unzählige Vordrucke und Formulierungsvorschläge für alle möglcihen
Verfügungen und Vollmachten. Diese sollten jedoch nicht unterschrieben
werden, ohne den Inhalt genau zur Kenntnis genommen und verstanden zu
haben.
Gerade weil die mit der Formulierung verbundenen Fragen sehr komplex
und die zu treffenden Entscheidungen vielfältig sind, kommt einer
individuellen Beratung große Bedeutung zu.
Bei der Beratung und Abfassung solcher Verfügungen sind folgende wichtige Grundregeln zu beachten:
- alls Vorsorgeverfügungen sollten schriftlich gefertigt werden;
sinnvoll ist es, den Text eigenhändig und handschriftlich abzufassen,
auch um das eigene Verständnis zu erhöhen
- die notarielle Beurkundung erhöht die Anerkennung der
Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr, insbesondere bei Zweifeln an der
Geschäftstätigkeit
- der Wirksamkeitseintritt bei Handlungs- und
Entscheidungsfähigkeit soll bei der Vorsorgevollmacht klar und
eindeutig geregelt sein, z.B. durch Vorlage einer fachärztlichen
Bescheinigung
- in Grundstücksangelegenheiten unf für Verfügungen über das
Vermögen im Ganzen muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein
- bei der Abfassung insbesondere einer Patientenverfügung soll die
behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt hinzugezogen werden und die
Verfügung mitunterschreiben
- Vorsorgeverfügungen sind bei der Bundesnotarkammer bzw. bei Gericht oder sonstigen Hinterlegungsstellen zu hinterlegen
- eine entsprechende Hinweiskarte sollte ich bei den
Personalpapieren befinden, die immer bei sich betragen werden; die
Anschrift der bevollmächtigten Person oder Hinweis auf
Hinterlegungsstelle solte enthalten sein
- die Vorsorgevollmacht und das Verhältnis zur bevollmächtigten Person sollten getrennt voneinander abgefasst sein
Die Beratung im Zusammenhang mit rechtlichen Vorsorgeverfügungen darf
niemals allein eine juristische sein. Die Aufgabe der
Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts ist es lediglich, die eigenen
Überlegungen, Wünsche, Vorstellungen in eine Sprache zu bringen, die
für andere verbindlich ist.