Rechtsprechung:
1. Thema Vereinfachte Abrechnung bei vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag:
Der Auftragnehmer der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann nach einer Entscheidung des BGHs aus dem Jahre 2004 die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise Abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis hinsichtlich der Gesamtleistungen die ersparten Aufwendungen absetzen.
2. Thema Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung.
Der Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung umfasst alle Kosten, die im Rahmen der erforderlichen Nachbesserung anfallen, einschließlich der notwendigen Vor- und Nacharbeiten, selbst wenn durch letztere zugleich die Mängel des Werks eines Nachfolgeunternehmers beseitigt werden. Der Vorschuss auf Mängelbeseitigung kann als Anspruch selbstständig geltend gemacht werden, auch Klageweise, zum anderen erfolgt bei Werklohnklagen des Unternehmers oft eine Aufrechnung mit dem Kostenvorschuss.
3. Thema Abnahme:
Das Kammergericht hat entschieden, dass für den Fall, dass in einem VOB Bauvertrag abweichend von § 12 IV 1 I VOB B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart ist, keine Partei diese mehr im Sinne der § 12 Nr.: 4 Abs. 1 VOB B verlangen muss. Wird innerhalb der Frist und zwar mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung kein Abnahmetermin anberaumt, und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, so ist davon auszugehen, dass auf die förmliche Abnahme verzichtet wird, so dass nach Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gem. § 12 V 1 VOB B oder durch Inbenutzungsnahme gem. § 12 V 2 VOB B die Abnahme als erfolgt gilt.