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Pauschalpreisvertrag- Mängelbeseitigung- Abnahme

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  

Rechtsprechung:

1. Thema Vereinfachte Abrechnung bei vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag:

Der Auftragnehmer der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann nach einer Entscheidung des BGHs aus dem Jahre 2004 die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise Abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis hinsichtlich der Gesamtleistungen die ersparten Aufwendungen absetzen.

 

2. Thema Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung.

Der Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung umfasst alle Kosten, die im Rahmen der erforderlichen Nachbesserung anfallen, einschließlich der notwendigen Vor- und Nacharbeiten, selbst wenn durch letztere zugleich die Mängel des Werks eines Nachfolgeunternehmers beseitigt werden. Der Vorschuss auf Mängelbeseitigung kann als Anspruch selbstständig geltend gemacht werden, auch Klageweise, zum anderen erfolgt bei Werklohnklagen des Unternehmers oft eine Aufrechnung mit dem Kostenvorschuss.

 

3. Thema Abnahme:

Das Kammergericht hat entschieden, dass für den Fall, dass in einem VOB Bauvertrag abweichend von § 12 IV 1 I VOB B die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart ist, keine Partei diese mehr im Sinne der § 12 Nr.: 4 Abs. 1 VOB B  verlangen muss. Wird innerhalb der Frist und zwar mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung kein Abnahmetermin anberaumt, und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, so ist davon auszugehen, dass auf die förmliche Abnahme verzichtet wird, so dass nach Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gem. § 12 V 1 VOB B oder durch Inbenutzungsnahme gem. § 12 V 2 VOB B die Abnahme als erfolgt gilt.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 11. Oktober 2006
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Oktober 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Baurecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff