Das Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe hatte die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer 2006
für verfassungswidrig erklärt. Die Politik sollte bis Ende 2008 eine
neue Regelung auf den Weg bringen. Mit Wirkung zum 01.01.2009 trat
danach das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft. Es brachte eine
Vielzahl von Veränderungen, die zum Beispiel die persönlichen
Freibeträge, das Anfallen der Steuer bei Vererbung privater
Wohnimmobilien und bei Vererbung von Unternehmen betreffen. Einige der
wesentlichen Neuerungen, vor allem bei der Vererbung von privatem
Vermögen, werden im Folgenden dargestellt.
Ingesamt wird dabei ebenso auf
die Reform der Neuerungen des Erbschaftssteuerrechts durch das am
01.01.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingegangen
werden.
B)
Änderungen im Erbschaftssteuerrecht
I) Privates Vermögen
1) Vererben der Wohnimmobilie
Vererbt der Erblasser eine bis
zu seinem Ableben von ihm eigens genutzte Wohnimmobilie an seinen
Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, so fällt dafür keine
Erbschaftssteuer an, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Einzige Voraussetzung ist, dass das
Objekt 10 Jahre lang von dem jeweiligen Erben selbst genutzt wird. Dabei
scheidet eine Nutzung als Zweitwohnsitz ebenso aus, wie eine Vermietung
der Immobilie. Dies gilt auch bei einer Vererbung an die Kinder oder
Enkel (bei bereits verstorbenen Elternteil) des Erblassers, vgl. § 13
Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG. Bei diesen besteht neben der eigenen Nutzung über
einen Zeitraum von 10 Jahren allerdings die zusätzliche Bedingung, dass
die Fläche des Objekts nicht mehr als 200 qm betragen darf. Liegt sie
darüber, so fällt für den übersteigenden Betrag unter Beachtung des
anteiligen Werts des Grundstücks grundsätzlich die Erbschaftssteuer an
(Freibeträge sind dabei gegebenenfalls noch zu berücksichtigen).
Kinder müssen überdies nicht
bereits vor dem Tod des Erblassers in der Immobilie gewohnt haben. Aus
diesem Grund ist unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls ein Umzug in
das Familienheim erforderlich um die Voraussetzung für eine
Steuerbefreiung zu erfüllen.
Entfallen die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Erbschaftssteuerpflicht innerhalb der
10-Jahres-Frist, so kommt es zu einer Nachversteuerung. Dies ist dann
der Fall, wenn die Immobilie vermietet, verkauft oder nur noch als
Zweitwohnsitz genutzt wird. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings
Ausnahmen. So soll eine Nachversteuerung nicht erfolgen, wenn eine
Eigennutzung aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist. Als einen
solchen Grund ist beispielsweise die Pflegebedürftigkeit der Witwe oder
des Witwers (nicht der erbenden Kinder) anzusehen, die dazu führt, dass
der Haushalt nicht mehr selbstständig geführt werden kann.
Von der Neuregelung der
Vererbung von Wohnimmobilien wird nur der bereits aufgeführte
Personenkreis, also die sogenannte Kernfamilie, erfasst. Folglich kommt
es zu einer Benachteiligung der erbenden Geschwister, die ebenfalls die
Immobilie selbst nutzen könnten.
2) Stundung der
Erbschaftssteuerpflicht
Auf Antrag des Erwerbers kann
die anfallende Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahre gestundet werden, soweit
die Voraussetzungen des § 28 ErbStG vorliegen. Eine Stundung kommt z.B.
dann in Betracht, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder
Wohneigentum gehört, das der Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
er die Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen könnte. Dies gilt
ebenso für sonstiges begünstigtes Vermögen, wie bebaute Grundstücke die
zu Wohnzwecken vermietet werden, § 28 Abs. 3 S. 1, 2 ErbStG.
In den vorgenannten
Konstellationen endet die Stundung, sobald das erworbene Vermögen
Gegenstand einer Schenkung unter Lebenden wird.
Eine Stundung ist weiterhin
beim Erwerb von Betriebsvermögen möglich, soweit dies zur Erhaltung des
Betriebes notwendig ist, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Generell ist aber zu beachten,
dass, soweit es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen handelt, für
die Stundung Zinsen nach §§ 234 und 238 der Abgabenordnung anfallen.
3) Persönliche Steuerfreibeträge
Die persönlichen
Steuerfreibeträge gemäß § 16 ErbStG haben sich durch die Reform des
Erbschaftssteuerrechts teilweise erheblich erhöht. Welcher Freibetrag
für Sie gilt, lässt sich anhand der nachfolgenden Tabelle und Ihrer
Steuerklasse ermitteln.
|
ErbStG
§ 16 Abs.
1 Nr. … |
Personen |
Freibeträge
ab Januar 2009 |
Freibeträge bis Dezember 2008 |
|
… 1 |
Ehegatten |
500.000,- € |
307.000,- € |
|
… 2 |
Kinder |
400.000,- € |
205.000,- € |
|
… 3 |
Enkelkinder |
200.000,- € |
51.200,- € |
|
… 4 |
übrige
Personen der Steuerklasse I |
100.000,- € |
51.200,- € |
|
… 5 |
Personen
der Steuerklasse II |
20.000,- € |
10.300,- € |
|
… 6 |
eingetragener
Lebenspartner |
500.000,- € |
5.200,- € |
|
… 7 |
übrige
Personen der Steuerklasse III |
20.000,- € |
5.200,- € |
Anmerkungen zur Steuerklasse
I:
a) unter § 16 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG fallen neben Kindern auch die Stiefkinder
b) unter § 16 Abs. 1 Nr. 3
ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel
c) unter § 16 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG und damit unter die übrigen Personen der Steuerklasse I
fallen
Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen
Anmerkungen zur Steuerklasse
II:
Personen der Steuerklasse II
sind gem. § 15 Abs. 1 ErbStG Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die
Stief- und die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte, die
Schwiegerkinder, die Geschwister und die Abkömmlinge ersten Grades der
Geschwister (also Nichten und Neffen).
Anmerkungen zur Steuerklasse III:
In die Steuerklasse III
gehören alle anderen Erwerber, insbesondere auch der eingetragene
Lebenspartner.
4) Steuersätze
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG n. F.
wird seit dem 01.01.2010 die Erbschaftssteuer nach den folgenden
Prozentsätzen erhoben:
|
Wert
des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ...
Euro (Beträge bis 31.12.2008) |
|
Prozentsatz in der
Steuerklasse (Prozentsatz bis 31.12.2008) |
|
|
|
I |
II |
III |
|
75.000 (52.000) 300.000
(256.000) 600.000 (512.000) 6.000.000 (5.113.000) 13.000.000
(12.783.000) 26.000.000 (25.565.000) über 26.000.000 (über
25.565.000) |
|
7 (7) 11 (11) 15 (15) 19
(19) 23 (23) 27 (27) 30 (30) |
15 (12) 20 (17) 25 (22) 30
(27) 35 (32) 40 (37) 43 (40) |
30 (17) 30 (23) 30 (29) 30
(35) 50 (41) 50 (47) 50 (50) |
Ab dem 01.01.2009 wurden
erstmalig die Prozentsätze in den einzelnen Steuerklassen erneuert. In
der Steuerklasse II war bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von
75.000,- € bis 6.000.000,- € ein Prozentsatz von 30, bei einem darüber
liegenden Wert ein Prozentssatz von 50 angesetzt. Dies wurde allerdings
scharf kritisiert, da es quasi zu einer Gleichstellung der Personen, die
der Steuerklasse II angehören, mit Nichtverwandten führte. Die dadurch
entstehenden Mehrbelastungen wirkten sich erheblich auf diese Personen
aus. Daher enthält das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, welches am
01.01.2010 in Kraft getreten ist, eine Reform der Neuerungen des
Erbschaftssteuerrechts. Die Prozentsätze der Steuerklasse II wurden wie
dargestellt herabgesetzt und liegen nunmehr zwischen 15 und 43 Prozent.
5) Pauschbeträge für
Pflegeleistungen
In § 13 Abs. 1 ErbStG sind die
Steuerbefreiungen geregelt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt danach
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen
anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes
Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als
angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies gilt mangels dahingehender
Einschränkungen auch für Geschwister.
II) Betriebliches Vermögen
1) Verschonungsabschlag gem. §
13 a Abs. 1 ErbStG
Beim Vererben von
Betriebsvermögen und damit verbunden bei dem Anfallen der
Erbschaftssteuer kam es aufgrund des Erbschaftssteuerreformgesetzes ab
dem 01.01.2009 zu einigen Änderungen.
Diese wurden seit dem
01.01.2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes teilweise nochmals
reformiert.
Seit dem 01.01.2009 existiert
ein sogenannter Verschonungsabschlag beim Anfallen der Erbschaftssteuer.
Dieser findet auf Betriebsvermögen und auf Anteile an
Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % Anwendung, vgl. § 13 a Abs. 1
ErbStG.
Dem Erwerber stehen zwei
Optionen zur Wahl. Diese erfolgt einmalig mit der
Erbschaftssteuererklärung und ist unwiderruflich.
a) 1. Möglichkeit -
Verschonungsabschlag von 85 %:
Der Erwerber hat die
Möglichkeit einen Verschonungsabschlag von 85 % des Betriebsvermögens zu
beantragen. Folglich würden nur 15 % des Betriebsvermögens bei
Veranschlagung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Die
Bewilligung des Antrags ist allerdings an einige Voraussetzungen
geknüpft.
Das Gesetz sah seit dem
01.01.2009 vor, dass das Eigentum an dem Betriebsvermögen wenigstens
noch sieben Jahre nach Eintritt des Erbfalls bei dem Erwerber verbleiben
muss. Die Ausgangslohnsumme (nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG die
durchschnittliche Lohnsumme der letzten sieben vor dem Zeitpunkt der
Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre) musste über diesen
Zeitraum 650 % betragen.
Jedoch galt die Regelung nur,
soweit es in dem Betrieb wenigstens 10 Beschäftigte gab und das
Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50 % (d.h. das
Produktivvermögen ebenfalls 50 %) betrug.
Was dem Begriff
Verwaltungsvermögen unterfällt, ist in § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG
geregelt. Beispielsweise sind Kunstgegenstände und Wertpapiere sowie
Immobilien, die Dritten zur Nutzung überlassen werden darunter zu
fassen.
Seit dem 01.01.2010 ist die
Norm des § 13 a ErbStG hinsichtlich einiger Voraussetzungen reformiert.
So bedarf es für einen Verschonungsabschlag von 85 % nunmehr nur noch
den Verbleib des Betriebsvermögens im Eigentum des Erwerbers für eine
Zeit von 5 Jahren. Die Ausgangslohnsumme braucht in diesem Zeitraum nur
noch 400 % zu betragen und die Anzahl der Beschäftigten wurde auf 20
angehoben, vgl. § 13 a Abs. 1 S. 2, 4 ErbStG.
b) 2. Möglichkeit –
Verschonungsabschlag von 100 %:
Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit auf Antrag des Erwerbers einen Verschonungsabschlag von 100 %
zu erhalten. Somit würde das betriebliche Vermögen gar keine
Berücksichtigung bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer finden.
Ein Teil der Voraussetzungen
des Verschonungsabschlags von 85 % bleiben auch bei einem
Verschonungsabschlag von 100 % erhalten.
Abweichend davon war seit dem
01.01.2009 ein Verschonungsabschlag von 100 % dann möglich, wenn das
Betriebsvermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Eigentum des
Erwerbers verblieb und die Ausgangslohnsumme in dieser Zeit 1000 %
betrug. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen
Gesamtvermögen darf dabei 10 % nicht übersteigen.
Seit dem 01.01.2010 wurde
diese Regelung dahingehend verändert, dass es nunmehr genügt, wenn das
Betriebsvermögen über einen Zeitraum von sieben Jahren sich im Eigentum
des Erwerbers befindet und die Ausgangslohnsumme in diesem Zeitraum 700 %
beträgt, vgl. § 13 a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG.
Gem. § 37 Abs. 3 ErbStG findet
der ab 01.01.2010 geltende § 13 a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die
die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht, weshalb er auch rückwirkend
für Erbschaften aus dem Jahr 2009 gilt.
2) Abzugsbetrag gem. § 13 a
Abs. 2 ErbStG
Neben dem Verschonungsabschlag
nach § 13 a Abs. 1 ErbStG besteht noch die Möglichkeit den sogenannten
Abzugsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG geltend zu machen. Danach wird
der steuerpflichtige Teil des Vermögens nicht bei Ermittlung der
Erbschaftssteuer veranschlagt, wenn dessen Wert den Betrag von
150.000,00 € nicht übersteigt. Sollte diese Wertgrenze überschritten
werden, so verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des diese Wertgrenze
übersteigenden Betrags, § 13 a Abs. 2 S. 2 ErbStG.
Der Abzugsbetrag
kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende
Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden, § 13 a Abs. 2 S. 3 ErbStG.
C) Fazit
Durch die Reform des
Erbschaftssteuerrechts wurden einige Neuerungen geschaffen. Ob dadurch
die bezweckte Verfassungsmäßigkeit hergestellt worden ist, bleibt
abzuwarten. Trotz der Änderungen herrschen an einigen Stellen noch
erhebliche Defizite.
So sind die Geschwister des
Erblassers bei Vererbung von privatem Vermögen die Verlierer dieser
Reform. Erben sie eine Immobilie, fällt dafür anders als z.B. bei
Ehegatten grundsätzlich die Erbschaftssteuer an. Es finden lediglich die
Freibeträge Beachtung, was in Zukunft zu willkürlichen Ergebnissen
führen wird.
Ebenso ist als einziger
Ausnahmefall von einer Nachbesteuerung bei Veräußerung oder Vermietung
der Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist die Pflegebedürftigkeit bzw.
der Tod des Erwerbers anerkannt. Erstrebenswert wäre insoweit eine
flexiblere Lösung, damit nicht nur gesundheitliche Gründe erfasst werden
würden. So ist es beispielsweise denkbar, dass der allein lebende
Erwerber die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist verlässt, um zu
seinen Kindern zu ziehen. Der nachvollziehbare Grund dem Alleinsein zu
entgehen, würde bislang zu einer unbilligen Nachforderung der
Erbschaftssteuer führen.
Im Hinblick auf das Anfallen
der Erbschaftssteuer bei Vererbung von betrieblichen Vermögen ist
anzumerken, dass wohl der Großteil der Erwerber sich für die 1.
Möglichkeit und damit einen Verschonungsabschlag von 85 % in Kombination
mit dem dargestellten Abzugsbetrag entscheiden wird. Dies hat den
Grund, dass ein späterer Wechsel zwischen den einzelnen Optionen nicht
mehr möglich ist und das Risiko einer Unterschreitung der
Lohnsteuergrenze, mit der Folge des Anfallens einer höheren
Erbschaftssteuer, zu hoch ist.
Abschließend ist
jedem Betroffenen anzuraten, bei der Erbschaftssteuererklärung
fachlichen Rat einzuholen, soweit die Erbmasse über die bestehenden
Freibeträge hinausgeht. Es existiert eine Vielzahl von Sonderregelungen,
die gegebenenfalls im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen wären.
Die vorliegende Übersicht kann die Rechtslage nur in groben Zügen
darstellen. Aus diesem Grund würde ich Sie gerne in einem persönlichen
Gespräch ausführlichen beraten.