Arbeitnehmer haben jetzt mehr Rechte beim Urlaub! Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Wer wegen Krankheit seinen Jahres-Urlaub nicht nehmen kann, muss ihn entweder nachträglich nehmen dürfen oder ausbezahlt bekommen (Aktenzeichen: C-350/06).Das bedeutet eine vollkommene Kehrtwende zum bislang geltenden deutschen Arbeitsrecht!
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte nämlich vor mehr als 25 Jahren entschieden, dass Urlaub verfällt, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann – einfach so.
Doch nun stellten die Europa-Richter klar: In der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer einen garantierten Urlaub von vier Wochen pro Jahr (Richtlinie 2003/88/EG). Und diese Garantie kann nicht verfallen.Was bedeutet das für meinen Urlaub?Wenn ich krank geworden bin und meinen Urlaub ganz oder zum Teil nicht bis zum Jahresende oder bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen konnte, kann ich grundsätzlich verlangen, dass mein Chef mir den Urlaub nachträglich gewährt.
Wann kann ich Geld verlangen?Mein Chef muss das Geld für den Urlaub zahlen, wenn ich krank war und das Arbeitsverhältnis endete, bevor ich meinen Urlaub nehmen konnte. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzen 13 Wochen vor dem möglichen Urlaub.
Kann ich Geld für die Vergangenheit geltend machen?Ja. Aber In der Regel kann ich das Geld nur innerhalb einer bestimmten Ausschluss-Frist verlangen. Und diese Frist legt der Arbeitsvertrag fest. Üblich sind drei Monate. Möglich ist aber auch eine längere Ausschlussfrist: So kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben, dass die Ansprüche erst nach sechs Monaten verfallen (Beispiel: Angestellte im öffentlichen Dienst). Wenn gar keine Ausschlussfristen festgelegt sind, ist spätestens nach drei Jahren Schluss. Dann tritt Verjährung ein.
Sollten Sie Ihre Urlaubs-Rechte in Berlin durchsetzen wollen, helfe ich Ihnen
gern. Weitere Infos: Fachanwälte für Arbeitsrecht, Waitschies & Ziegenhagen,
Telefon 030 / 288 78 600. Web-Adresse: www.wz-anwaelte.de