Berlin/Kassel, 1. Juni 2010
– Leistungen für Unterkunft und Heizung sind beim Umzug in eine andere
Region nicht auf die Kosten am bisherigen Wohnort begrenzt (Bundessozial-gericht, 1. Juni 2010, AZ: B 4 AS 60/09 R).
------- Von Fachanwältin für Sozialrecht Kirstin Gottlob --------
Geklagt
hatte ein Hartz IV-Empfänger. Er wohnte bis Ende 2006 in Berlin – und
ist dann in ein anderes Bundesland gezogen. Anfang 2008 zog er nach
Berlin zurück.
Während der gesamten Zeit bezog er Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch II. Unmittelbar vor seiner Rückkehr nach Berlin
erhielt er in dem anderen Bundesland Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe vom 190,52 Euro.
Die neue, von Februar 2008 an
gemietete, Berliner Wohnung kostete 300,00 Euro inklusive Heiz- und
Betriebskosten. Sie war damit „angemessen“ im Sinne des
Sozialgesetzbuches II.
Das JobCenter lehnte dennoch die Leistungsgewährung in dieser Höhe ab!
Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Umzug des Hartz IV-Empfängers
zurück nach Berlin nicht erforderlich gewesen sei. Es können daher
lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe der
Aufwendungen am bisherigen Wohnort übernommen werden. Demnach seien
lediglich 193,19 Euro zu gewähren.
Das Bundessozialgericht beendete diese Praxis.
Es
urteilte: Der Hartz IV–Empfänger habe Anspruch auf Zahlung der
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Umfang von
293,47 Euro (300,00 Euro abzüglich 6,53 Euro Kosten der
Warmwasseraufbereitung). Zwar besage das Gesetz, dass nach einem nicht
erforderlichen Umzug durch den sich die angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen fortan nur in Höhe der bis
dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden.
Diese
Regelung beträfe jedoch lediglich Umzüge innerhalb desselben kommunalen
Bereichs, dem sogenannten „Vergleichsraum“ am Wohnort des
Hilfebedürftigen.
Da hier ein Umzug in eine andere Region erfolgte, seien ausschließlich die Angemessenheitsgrenzen am neuen Wohnort maßgebend.