Der XII. Zivilsenat des BGHs hat entschieden, dass ein geschiedener Elternteil der die gemeinsamen Kinder über das übliche Maß hinaus betreut, den Unterhat für die Kinder in der Regel trotzdem nicht kürzen darf.
Denn:
Derjenige bei dem sich das Kind weniger oft aufhält, muss allein für den Barunterhalt aufkommen. In einer Entscheidung des BGHs wollte der Vater die Barunterhaltszahlungen an die Mutter einstellen, da er sich sehr viel und zwar über das übliche Maß hinaus um die Kinder kümmerte. Sie wohnten alle zwei Wochen für 4 Tage bei dem Vater. Zudem verbrachten sie die Hälfte der Ferienzeit bei ihm.
Die Klage des Vaters wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, es dabei bleibe, dass er seine Unterhaltspflicht allein durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Der andere Elternteil ist in diesem Falle barunterhaltspflichtig. Dies gilt auch wenn ein Kind sich im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteils aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. In dem vom BGH entschiedenen Fall entfielen auf den Vater ein Betreuungsanteil von ca. 36 %. Der BGH sah darin keine Betreuung in einem Wechselmodell mit im wesentlichen gleichen Anteilen. Dies hatte zur Folge, dass der Vater weiterhin barunterhaltspflichtig blieb.