Bei einer kurzen Ehedauer von knapp 2 Jahren und einem tatsächlichen Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwirkungstatbestand des § 1579 I BGB gegeben, d. h. wenn ein Ehepaar weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dies hat zu Recht das OLG Hamm entschieden.
Der Grundsatz soll auch dann gelten, wenn die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rund zwei Jahre betragen hat. Im Anbetracht einer solchen nur sehr kurzen Ehedauer wäre eine Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts grob unbillig.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des Gerichts war ausschlaggebend, dass es nach so kurzer Ehedauer noch nicht zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Parteien mit der daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten gekommen ist.