Internationale Zuständigkeit in Ehesachen
1. Allgemeines
Die internationale Zuständigkeit eines Familiengerichts
ist immer dann zu problematisieren, wenn die so genannte Ehesache Bezüge zu
einer ausländischen Rechtsordnung aufweist. Dies kann die ausländische
Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten sein oder z. B. der Ort der
Eheschließung oder der letzte bzw. aktuelle Lebensmittelpunkt der Ehegatten im
Ausland. Dabei muss unterschieden werden, ob die berührte Rechtsordnung zur
Europäischen Union gehört und somit im Regelfall das europäische Recht
vorrangig angewendet werden muss oder ob auf das autonome deutsche
Zuständigkeitsrecht zurückgegriffen werden darf.
2. Regelungen des europäischen Rechts: EheVO 2003
● Allgemeines
Soweit Berührungspunkte zu einem europäischen Land
bestehen, ist die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zwingend und
unmittelbar aus der am 27.11.2003 verabschiedeten (Inkrafttreten am 01.03.2005)
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend
die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1347/2000 (EheVO 2000) zu bestimmen. Allerdings gilt sie nicht für Dänemark.
● Anwendungsbereich
Die EheVO 2003 ist anwendbar, wenn die streitige
Familiensache dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung
zuzuordnen ist. Ihr Art. 1 bestimmt, dass die Verordnung auf zivilgerichtliche
und außergerichtliche Verfahren, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne
Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe betreffen (lit. a)
oder elterliche Verantwortung für die Kinder der Ehegatten betreffen (lit. b;
vgl. auch Art. 1 Abs. 2 u. 3 EheVO), sachlich anwendbar ist. Es nicht zwingend
die Mitgliedsstaatsangehörigkeit verlangt, sondern es ist auch ausreichend,
dass die Ehegatten „nur“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der
Europäischen Union haben, dabei aber Angehörige eines Nicht-Mitgliedsstaats
sind.
Die Verordnung gilt gem. Art. 64, 72 EheVO 2003 für
Verfahren, die nach Inkrafttreten der Verordnung, also dem 01.03.2005,
eingeleitet wurden.
● Internationale Zuständigkeit
Die Zuständigkeit wird gem. Art. 17 EheVO 2003 von Amts
wegen von dem angerufenen Gericht geprüft. Bei Nichtvorliegen der
Voraussetzungen muss es sich für unzuständig erklären.
In Art. 3 der EheVO 2003 sind verschiedene konkurrierende
Zuständigkeiten vorgesehen. Die in Abs. 1 aufgeführten Alternativen knüpfen
alle an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.Ein Gericht ist nach Art.
3 Abs. 1 zuständig, wenn:
· beide Ehegatten dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, also
beide Ehegatten wohnen in
Deutschland: deutsche Gerichte sind mithin zuständig.
oder
· die Ehegatten zuletzt beide ihren
gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also beide Ehegatten haben in
Deutschland gewohnt, nun ist ein Ehegatte nach Frankreich gezogen: deutsche
Gerichte sind zuständig.
oder
· der Antragsgegner dort seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also
der antragstellende Ehegatte
wohnt in Frankreich, der Antragsgegner wohnt in Deutschland: deutsche Gerichte
sind zuständig.
oder
· im Falle eines gemeinsamen Antrags
einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, also einer der
Ehegatten wohnt in Deutschland, der andere in Italien, beide stellen gemeinsam
den Antrag: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
· der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens
einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, also der antragstellende Ehegatte
wohnt seit zwei Jahren in Deutschland, der andere in Polen: deutsche Gerichte
sind zuständig.
oder
· der Antragsteller
seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten
unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger
des betreffenden Mitgliedstaates ist, also
der
antragstellende Ehegatte lebt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland, ist
aber Deutscher: deutsche Gerichte sind zuständig.
Es ist zu beachten, dass diese Anknüpfungspunkte zum Teil
gem. Art. 6 EheVO 2003 ausschließlichen Charakter haben. Dies bedeutet, dass
daneben eine Zuständigkeit nach nationalem Recht nicht begründet werden kann.
Dies ist der Fall, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einem EU-Mitgliedstaat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat.
à Ein Franzose kann sich also
nicht darauf berufen, dass ihm eventuell die deutschen Zivilprozessordnung
erlauben, die deutschen Gerichte anzurufen, solange diese Zuständigkeit sich
nicht aus der EheVO 2003 ergibt.
Außerdem bestimmt der Art. 3 Abs. 2 lit.
b EheVO 2003, dass die Gerichte des Heimatstaates beider Ehegatten international
zuständig sind (Staatsangehörigkeit bzw. domicile).
à Die Ehe von zwei Franzosen, welche in
Deutschland leben, kann auch in Frankreich geschieden werden.
Daneben erklärt der Art. 5 EheVO 2003
dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das
zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser
Ehe erlassen hat.
3. Autonomes Zuständigkeitsrecht
● Allgemeines
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
bestimmt sich nach deutschem Recht, wenn eine Verbindung zu einer
außereuropäischen Rechtsordnung besteht oder, wenn sich gemäß Art. 7 Abs. 1 der
EheVO 2003 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt.
● Internationale Zuständigkeit
Für die Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit
deutscher Gerichte in Ehesachen ist auf § 606a ZPO zurückzugreifen. Zunächst
wird in § 606 Abs. 1, S. 1 ZPO definiert, was eine Ehesache ist. Dies sind
regelmäßig Verfahren auf Scheidung, auf Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien und auf
Herstellung des ehelichen Lebens.
Nach § 606a ZPO sind die deutschen Gerichte in folgenden Fällen
zuständig:
· wenn mindestens ein Ehepartner die
deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Eheschließung hatte,
· wenn beide ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Inland haben,
· wenn nur ein Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sofern dieser Staatenloser ist,
· wenn nur ein Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ohne Staatenloser zu sein, aber nur
dann, wenn nicht offensichtlich ist, dass die zu erwartende Entscheidung nach
den Gesetzen keines der Heimatländer anerkannt werden würde.
Es gilt der Grundsatz der perpetuatio
fori, dies bedeutet, dass, wenn das Kriterium, welches die internationale
Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit oder danach begründet hat, wegfällt, der
Gerichtsstand eröffnet bleibt, also das Gericht weiterhin zuständig ist. In
Deutschland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig,
wenn die Parteien im Ausland leben, aber einer der Parteien zumindest über die
deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Lebt ein Ehegatte in Deutschland ist das
Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.
4. Annexzuständigkeit
Um zu vermeiden, dass die Parteien sich
wegen verschiedener Streitigkeiten an unterschiedliche Gerichte wenden müssen,
erlaubt die ZPO unter bestimmten Voraussetzungen, dass Anträge, welche im
Zusammenhang mit der Scheidung stehen, z.B. über den Versorgungsausgleich, bei
demselben Gericht gestellt werden können.
Dabei sind aber vorrangig die speziellen
Verordnungen, z. B. für Unterhaltsstreitigkeiten die EuGVVO zu beachten.
Die Folgeanträge sind vor Schluss der
mündlich Verhandlung zu stellen, §§ 621 Abs. 1 u. 2 S. 1, 606a, 606 Abs. 1 S. 1
ZPO.
5. Wer scheidet Ehen mit doppelter
Staatsangehörigkeit? EuGH
Im
Fall einer Scheidung von Eheleuten, die beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit
zweier EU-Mitgliedsstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig
sein. Laut EuGH-Entscheidung (C-168/08)
verpflichte die Verordnung 2201/2003/EG
ein Gericht in seiner Zuständigkeitsprüfung, die Staatszugehörigkeit der
Ehegatten zu einem anderen Mitgliedsstaat zu berücksichtigen. Es stehe den
Parteien frei, sich für eine Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den Fall, dass
sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten wenden,
müsse das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen,
bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt sei (Art. 19 Abs.
1 der o. g. Verordnung). Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem
ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der
französischen Staatszugehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp
ein Jahr nach ihrem Mann in Frankreich die Scheidung der Ehe beantragt. Beide
Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit
und lebten seit 1980 in Frankreich.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/606a.html
http://www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsularischer_20Dienst_20Paris/Familien-Erbrecht/Sorgerecht.html
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html
Auf dieser Seite findet man Hinweise für
das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg.