Hiermit ist die Verpflichtung von Hartz IV-Empfängern gemeint, ihre Altersrente vorzeitig, d.h. unter Inkaufnahme von Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. Die Abschläge können bis zu 7,2 Prozent betragen.
Betroffen sind von der Regelung:
- Personen, die 63 und 64 Jahre alt sind und
- Personen, die ab dem 01.01.08 Hartz IV-Leistungen beziehen oder
- Personen, die bereits Hartz IV beziehen, aber zum Stichtag 31.12.07 jünger als 58 Jahre alt sind und
- Personen die nicht Härtefall geschützt sind (wer "Härtefallschutz" genießen wird, ist zur Zeit nocht nicht geregelgt; hierzu wird noch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit ergehen)
Wer bereits vor dem 01.01.08 Hartz IV bezogen hat und 58 Jahre oder älter ist, der ist von der drohenden Zwangsverrentung nicht betroffen.
Sollte die Aufforderung vom Jobcenter kommen, den Rentenantrag innerhalb einer vorgegebenen Frist zu stellen, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtssprechung besteht ein Anspruch darauf, sich zuvor mit der Materie vertraut zu machen und beraten zu lassen.
Einen Mustertext finden Sie unter www.erwerbslos.de „Zwangsverrentung - Infos und Tipps zur rechtlichen Gegenwehr“