Kiel, 13. Oktober 2009 – Wer
seinen gelben Schein trotz zweier Abmahnung weiter zu spät vorlegt,
kann fristlos gekündigt werden! So urteilten die Richter des LAG
Schleswig-Holstein (AZ: 2 Sa 130/09).
Der
Fall: Ein Angestellter im öffentlichen Dienst war 47 Jahre alt und mehr
als 15 Jahre dort beschäftigt – darum in einer so genannnten
"unkündbaren Stellung". Das heißt: Er konnte ordentlich nicht mehr
gekündigt werden, eine fristlose Kündigung aber war möglich. Der
Arbeitnehmer stellte öffentliche Schilder für den Arbeitgeber auf.
Der
Kläger war mehrmals krank. Am 30. Juli 2007 wurde ihm deshalb
auferlegt, seinen "gelben Schein", also die
"Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung" bereits am ersten Tag seiner
Krankheit vorzulegen. Nach dem Gesetz ist dies möglich, aber nicht die
Regel: In den meisten Firmen wird diese Vorlage erst am vierten
Arbeitstag nach Beginn der Krankheit verlangt.
Insgesamt verpasste der Arbeitnehmer es vier Mal, seinen "gelben Schein" rechtzeitig beim Arbeitgeber abzugeben.
Das
erste Mal: Am 2. Oktober 2008 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank –
seinen "gelben Schein" legte er am 13. Oktober 2008 vor – also elf Tage
nach Beginn der Krankheit. Der Arbeitgeber mahnte ihn in einem Gespräch
am gleichen Tage ab, ihm wurde vorgehalten, er habe gegen die Weisung
verstoßen, unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung
vorzulegen.
Das zweite Mal: Am 21. Oktober 2008 war der Kläger
wieder krank und konnte nicht arbeiten. Die
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung legte er zwei Tage später vor, also
einen Tag zu spät. Unmittelbar darauf musste der Kläger zum
Personalgespräch. Der Vorgesetzte wies auf die verspätete Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin. Er rügte weiter das Verhalten des
Klägers, drohte für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche
Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses an.
Das
dritte Mal: Am 29. Oktober 2008 war der Kläger erneut arbeitsunfähig
krank. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er am 3. November
2008 vor. Der Arbeitgeber sagte im Prozess, er habe den Kläger dieses
Mal per Brief abgemahnt, die Sache wurde aber von ihm bestritten.
Das
vierte Mal: Am 25. November 2008 dann legte der Kläger eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 21. November
2008 vor – also wieder zu spät.
Der Arbeitgeber kündigte am 2.
Dezember 2008 fristlos, und – wegen des besonderen Arbeitsvertrages im
öffentlichen Dienst –, hilfsweise fristlos mit einer Auslauffrist bis
zum 30. Juni 2009.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes
Schleswig-Holstein erkannten im Verhalten des Klägers grundsätzlich
einen wichtigen Grund, der zu einer fristlosen Kündigung nach § 626
Bürgerliches Gesetzbuch rechtfertige. Die Richter schreiben in ihrem
Urteil: "Dieser wichtige Grund rechtfertigt den Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden
Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte
Anweisungen zu missachten, stellt ein vertragswidriges Verhalten dar,
dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht
mehr zumutbar macht, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis
festzuhalten."
Allerdings ergab eine Abwägung der Interessen des
Klägers und des Arbeitgebers, dass es ihm zumutbar war, den Kläger noch
bis zum Ende seiner normalen Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 2009 zu
beschäftigen.
Was ist hier zu beachten?
Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bewegt sich mit dieser
Entscheidung im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Grundsätze. Das heißt: Es mag hart erscheinen, aber auch die
versptätete Vorlage des "gelben Scheins" kann ausnahmsweise ein Grund
für eine fristlose Kündigung darstellen – jedenfalls dann, wenn
erschwerende Umstände hinzutreten. Als erschwerende Umstände haben die
Richter am Bundesarbeitsgericht beispielsweise angenommen, dass ein
Arbeitnehmer sein Fehlen von insgesamt drei Wochen lediglich am ersten
Tag telefonisch anzeigt. In dem entschiedenen Fall sagte er aber nicht,
wie lang er krank sein würde. Und das, obwohl er nur vier Monate
überhaupt beschäftigt war. Auch nach einer Abmahnung und Aufforderung,
sich telefonisch zu melden, rief der Arbeitnehmer nicht an (BAG, Urteil vom 15. Januar 1986 – 7 AZR 128/83)
Ähnlich erschwerende Umstände sahen die Richter wohl im Schleswig-Holsteiner Fall: Maßgebend war sicher, dass der Arbeitnehmer vier Mal
den "gelben Schein" zu spät abgab, quasi auch nach den Abmahnungen
renitent blieb – hinzu mag eine Vermutung gekommen sein, er sei in
Wirklichkeit nicht richtig krank.
Und doch dehnen die Richter aus
Schleswig-Holstein mit dieser Entscheidung die Rechte des Arbeitgebers
zu seinen Gunsten: Auch das Landesarbeitsgericht Köln hat zwar bei dem
mehrfachen Verstoß gegen die Pflicht, die Unfähigkeitsbescheinigung am
ersten Tag vorzulegen, einen fristlosen Kündigungsgrund als "möglich"
angesehen, ihn aber nicht – wie die Kollegen in Kiel – angenommen (LAG
Köln, Urteil vom 17. November 2000, Aktenzeichen 4 Sa 1066/00).
Die
Kölner Richter entschieden, die von ihnen zu verhandelnde fristlose
Kündigung sei nicht sachgerecht, weil der betreffende Arbeitnehmer
seinen Arbeitgeber den gelben Schein zwar mehrfach zu spät vorlegt, ihn
aber zumindest gleich über die Krankheit informiert hatte.
Die
Richter führten aus, dass die Abwägung der Interessen beider Seiten in
ihrem Fall eindeutig zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfalle, der seine
Firma verklagt hatte. Der Wortlaut: "Die Verletzung der
Nachweispflicht (Anm. der Redaktion: Vorlage des "gelben Scheins")
berührt demgegenüber in weit geringerem Maße die Interessen der
Beklagten. Die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, inwieweit es
durch die Verletzung der Nachweispflicht zu Betriebsstörungen gekommen
wäre. Konkrete Betriebsstörungen hat die Beklagte überhaupt nicht
dargetan. Demgegenüber ist zu beachten, dass die Interessen der
Beklagten weitgehend dadurch geschützt sind, dass sie gem. § 7 EFZG
die Fortsetzung des Arbeitsentgelts verweigern kann, solange der
Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 I vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt."
Übrigens: Ausreichen soll eine
Vorlage des "gelben Scheins" per Fax. Erst wenn der Arbeitgeber aber dazu
auffordert, das Original vorzulegen, muss dem unverzüglich nachgekommen
werden.