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Häufig stellt sich erst Jahre später, wenn Sozialleistungen beantragt werden heraus, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine unzureichende oder sogar falsche Beratung durch eine Behörde stattgefunden hat.
Bedeutsam kann dies etwa werden, wenn zu hohe Rentenbeiträge entrichtet werden, die jedoch nicht zu einer höheren Rente führen oder wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Annahme beantragt wird, man sei dennoch ausreichend für die individuellen Bedürfnisse abgesichert.
Behörden sind verpflichtet, die Versicherten umfassend und vollständig zu beraten, damit sie die Folgen ihrer Entscheidung abwägen können. Zeigt sich zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wenn ein Rentenantrag gestellt wird, dass die Behörde trotz eines Beratungsbedarfs nicht umfassend beraten hat, kann die Behörde für die negativen Folgen auch Jahre später noch verantwortlich gemacht werden. Dies gilt nunmehr auch im Bereich des SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe).
Ist für die Behörde erkennbar, dass ein Versicherter einen Beratungsbedarf hat, muss sie von sich aus die Beratung aufnehmen und nicht erst, wenn ein Versicherter konkret nach einer Beratung fragt.
Lässt sich der Zusammenhang zwischen unzureichender Beratung und nachteiliger Entscheidung nachweisen, muss die Behörde den Betroffenen so stellen, wie er bei vollständiger Beratung gestanden hätte. Sie muss also die nachteiligen Folgen beseitigen (Folgenbeseitigung).
Beispielsweise könnte davon auszugehen sein, dass Rentenbeiträge nur bis zu einer Höhe entrichtet worden wären, bis zu der sie auch zu einer höheren Rentenauszahlung führen. Die zuviel geleisteten Beiträge wären von der Rentenversicherung (im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs) zu erstatten.
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| Rechtsanwältin Tanja Wessels |
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Leonhard Thierfelder Wessels Rechtsanwälte |
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| Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht, Medizinrecht, Arzthaftungsrecht |
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| Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt auf den Gebieten Kranken- und Pflegeversicherungsrecht,Rentenversicherungsrecht, Arzthaftungsrecht, Berufsrecht der Heilberufe, Vertragsarztrecht |
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