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Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

von Rechtsanwältin Sigrid Pruss  
Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) liegt vor und wurde am 11.12.2007 von der Bundesregierung in das Kabinett eingebracht. Die bevorstehende Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nimmt Konturen an. Nach dem Referentenentwurf sehen die Steuerfreibeträge wie folgt aus:

künftige Steuerklasse I mit Freibeträgen

Ehegatte: 500.000,00 €
Kinder und Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000,00 €
Enkelkinder: 200.000,00 €
Eltern und Voreltern beim Erwerben
von Todes wegen:
100.000,00 €
künftiger Freibetrag der Steuerklassen II und III 20.000,00 €

Personen der beiden Steuerklassen II und III sind zum Beispiel Onkel, Tanten und Nichten sowie nichteheliche Lebensgefährten. Diese Personengruppen werden als "Verlierer" der Reform schon heute bezeichnet.

Bei der neu angedachten Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleich und sind daher in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von künftig 400.000,00 € einzuordnen. Um steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, sollten auch die Nachteile einer Adoption nicht übersehen werden. Ein Adoptionsantrag kann nur unter engen Voraussetzungen gestellt werden und ist demzufolge zu überlegen. Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist eine Annahme als Kind zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Aus einer Adoption folgt gleichzeitig auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die sich nicht nur auf die Adoptiveltern gegenüber den Kindern ergeben kann, sondern tatsächlich auch umgekehrt.

Ein erheblicher Steuervorteil wird sich für Personen eingetragener Lebenspartnerschaften ergeben, also gleichgeschlechtliche Paare. Diese werden zwar weiterhin in die Erbschaftsteuerklasse III eingeordnet, erhalten aber einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €.

Steuertarife

Die Tarifstufen nach § 19 Erbschaftsteuergesetz werden für alle Steuerklassen erhöht. Die Steuersätze der Steuerklasse I bleiben unverändert, bei den Steuerklassen II und III ist ein zweistufiger Tarif vorgesehen:

Wert des steuerpflichtigen 

Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in % bei Steuerklasse

  I II III
75.000,00 € 7 30 30
300.000,00 € 11 30 30
600.000,00 € 15 30 30
6.000.000,00 € 19 30 30
13.000.000,00 € 23 50 50
26.000.000,00 € 27 50 50
darüber 30 50 50

 

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Rechtsanwältin Sigrid Pruss Rechtsanwaltskanzlei Sigrid Pruss
Reinhardtstr. 29c
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030-257 626 32
Fax-Nr.: 
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Pflegeelternrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht
Als ausgebildete Mediatorin arbeite ich in einem multiprofessionellen Team, insbesondere in den Bereichen der Erb-, Familien- und Wirtschaftsmediation.
 
Beitrag erstellt am Samstag, 29. März 2008
Letzte Aktualisierung: Samstag, 29. März 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Aktuelles Recht Rechtsanwältin Sigrid Pruss, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Sigrid Pruss