Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) liegt vor und wurde am 11.12.2007 von der Bundesregierung in das Kabinett eingebracht. Die bevorstehende Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nimmt Konturen an. Nach dem Referentenentwurf sehen die Steuerfreibeträge wie folgt aus:
künftige Steuerklasse I mit Freibeträgen
| Ehegatte: |
500.000,00 € |
| Kinder und Stiefkinder, Adoptivkinder: |
400.000,00 € |
| Enkelkinder: |
200.000,00 € |
Eltern und Voreltern beim Erwerben von Todes wegen: |
100.000,00 € |
| künftiger Freibetrag der Steuerklassen II und III |
20.000,00 € |
Personen der beiden Steuerklassen II und III sind zum Beispiel Onkel, Tanten und Nichten sowie nichteheliche Lebensgefährten. Diese Personengruppen werden als "Verlierer" der Reform schon heute bezeichnet.
Bei der neu angedachten Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleich und sind daher in Steuerklasse I mit einem Freibetrag von künftig 400.000,00 € einzuordnen. Um steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, sollten auch die Nachteile einer Adoption nicht übersehen werden. Ein Adoptionsantrag kann nur unter engen Voraussetzungen gestellt werden und ist demzufolge zu überlegen. Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist eine Annahme als Kind zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Aus einer Adoption folgt gleichzeitig auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die sich nicht nur auf die Adoptiveltern gegenüber den Kindern ergeben kann, sondern tatsächlich auch umgekehrt.
Ein erheblicher Steuervorteil wird sich für Personen eingetragener Lebenspartnerschaften ergeben, also gleichgeschlechtliche Paare. Diese werden zwar weiterhin in die Erbschaftsteuerklasse III eingeordnet, erhalten aber einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €.
Steuertarife
Die Tarifstufen nach § 19 Erbschaftsteuergesetz werden für alle Steuerklassen erhöht. Die Steuersätze der Steuerklasse I bleiben unverändert, bei den Steuerklassen II und III ist ein zweistufiger Tarif vorgesehen:
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz in % bei Steuerklasse
|
| |
I |
II |
III |
| 75.000,00 € |
7 |
30 |
30 |
| 300.000,00 € |
11 |
30 |
30 |
| 600.000,00 € |
15 |
30 |
30 |
| 6.000.000,00 € |
19 |
30 |
30 |
| 13.000.000,00 € |
23 |
50 |
50 |
| 26.000.000,00 € |
27 |
50 |
50 |
| darüber |
30 |
50 |
50 |