Veränderungen im Erbrecht ab
dem 01.01.2010
A)
Einleitung
B)
Änderungen im Erbrecht
I) Neuerungen
beim Pflichtteil
1) Pflichtteilsentziehung
2) Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils
II) Ausgleich
von Pflegeleistungen durch Abkömmlinge
III) Neuerungen
beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
IV) Verjährung
erbrechtlicher Ansprüche
C) Fazit
A) Einleitung
Am 18.09.2009 billigte der
Bundesrat das am 02.07.2009 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des
Verjährungsrechts(ErbVerjRÄndG). Es ist mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft getreten und gilt für alle
nach diesem Zeitpunkt eintretenden Erbfälle, auch wenn sie an
Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.
Wesentliche Änderungen ergeben
sich in den Bereichen des Pflichtteilsrechts und der Verjährung
familien- und erbrechtlicher Ansprüche. So werden beispielsweise Pflegeleistungen im Erbrecht nunmehr besser
berücksichtigt und die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils
vereinheitlicht und modernisiert. Darüber hinaus passte man die
Verjährung erbrechtlicher Ansprüche von bisher 30 Jahren mit einigen
wenigen Ausnahmen auf die Regelverjährung von 3 Jahren an.
Der folgende
Artikel hat einen Vergleich der Rechtslage vor und nach der
Gesetzesänderung zum Ziel und soll so einen schnellen Überblick über die
wesentlichen Kernpunkte liefern.
B)
Änderungen
I) Neuerungen
beim Pflichtteil
1) Pflichtteilentziehung
Grundsätzlich kann der
Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn
ein Entziehungsgrund gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB vorliegt. Die
Ausübung dieses Rechts kann nur durch Verfügung von Todes wegen unter
Angabe des jeweiligen Grundes erfolgen. Dadurch wird die Testierfreiheit
des Erblassers dahingehend erweitert, dass es ihm nicht nur möglich ist
einen Abkömmling, Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner zu enterben,
sondern dass er vielmehr demjenigen noch die gesetzlich garantierte
Mindestbeteiligung am Nachlass verwehren kann. Die Gründe, die eine
solche Entziehung rechtfertigen können, wurden durch die
Gesetzesänderung vereinheitlicht und angepasst. Sie stellen
Ausnahmegründe dar, die in § 2333 Abs. 1 BGB n.F. abschließend
aufgezählt und weder ausdehnungs- noch analogiefähig sind.
Bislang konnte ein Erblasser
einem Abkömmling unter anderem nur dann den Pflichtteil entziehen, wenn
dieser ihm, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt
hat, § 2333 Nr. 1, 2 BGB a.F. Dies wurde durch das ErbVerjRÄndG
dahingehend erweitert, dass jetzt auch andere Personen, die dem
Erblasser ähnlich einem Ehegatten oder Kind nahe stehen, wie z.B. Stief-
oder Pflegekinder, mit in die Norm aufgenommen worden sind. Eine
Entziehung kommt folglich bei einer Verletzung dieser Personen, oder bei
einem anderen gegen sie gerichteten Verbrechen oder schweren
vorsätzlichen Vergehen in Betracht, § 2333 Nr. 1, 2 BGB n.F.
Weiter gilt für Erbfälle nach
dem 01.01.2010 der Entziehungsgrund des Führens eines ehrlosen und
unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers nach § 2333
Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. nicht mehr. Angesichts der heute bestehenden
Lebenswirklichkeit, in der beispielsweise homosexuelle Beziehungen oder
das eheähnliche Zusammenleben zum normalen Alltag gehören, erschien
dieser Grund als veraltet und war für die Praxis kaum noch relevant.
Ab dem Jahr
2010 berechtigt zudem eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr ohne Bewährung ebenso zur Entziehung des Pflichtteils. Die Teilhabe
des Abkömmlings am Nachlass muss für den Erblasser aus diesem Grund
aber unzumutbar sein, § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F.
Letztlich ist anzumerken, dass
nach dem neuen § 2333 Abs. 2 BGB die dargestellten Entziehungsgründe
ebenso für die Entziehung des Eltern- und Ehegattenpflichtteils gelten.
Die bisherigen Regelungen der §§ 2334 und 2335 BGB sind damit seit
01.01.2010 ersatzlos entfallen.
2) Stundung bei Auszahlung des
Pflichtteils
Grundsätzlich
entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist sofort
fällig.
Bislang
konnte der Erbe nur dann eine Stundung dieses Anspruchs gegenüber dem
Pflichtteilsberechtigten verlangen, soweit er selbst
pflichtteilsberechtigt ist, so z.B. die Kinder oder Ehegatten. Dadurch
war die bisher geltende Stundungsregelung sehr eng ausgestaltet.
Durch das
ErbVerjRÄndG wird nunmehr die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils
erweitert und so für jeden Erben durchsetzbar.
Auch
bezüglich der weiteren Voraussetzungen gab es einige Neuerungen.
So war nach
dem bisherigen Recht eine „ungewöhnliche Härte“ als Voraussetzung für
eine Stundung erforderlich. Seit dem 01.01.2010 bedarf es allerdings nur
noch einer „unbilligen Härte“, welche sich aus der Art der
Nachlassgegenstände ergeben muss. Ziel der Änderung war es, die
Voraussetzung einer Stundung maßvoll zu erweitern, indem man die
bisherige hohe Schwelle der „ungewöhnlichen Härte“ herabsetzt. Der Erbe
soll dadurch besser als bisher z.B. vor der Gefahr des Verlustes eines
Eigenheims geschützt werden.
Ein
weiteres Beispiel für das Vorliegen unbilliger Härte wäre die
Veräußerung eines Unternehmens, welches ein die Lebensgrundlage des
Erben bildendes Wirtschaftsgut darstellt. Kein Stundungsgrund liegt
hingegen vor, wenn zum Nachlass gehörende Wertpapiere gerade einen
ungünstigen Börsenkurs haben.
Zudem
konnte nach der bis 31.12.2009 bestehenden Rechtslage eine Stundung nur
verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung
der Interessen beider Teile zugemutet werden konnte, vgl. § 2331 a BGB
a.F. Seit dem 01.01.2010 sind die Interessen des
Pflichtteilsberechtigten allerdings nur noch „angemessen zu
berücksichtigen“. Auf eine Zumutbarkeit wird nicht mehr abgestellt, da
sie als zu hohe Hürde angesehen wurde.
II)
Ausgleich von Pflegeleistungen durch Abkömmlinge
Nicht durch das ErbVerjRÄndG
umgesetzt wurde der Regierungsvorschlag durch Einfügen eines
neuen § 2057 b BGB eine selbstständige Norm bei dem Ausgleich unter den
gesetzlichen Erben für die häusliche Pflege des Erblassers durch andere
Angehörige zu schaffen. Der Grund dafür ist vor allem darin zu finden,
dass eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf andere
gesetzliche Erben oder Dritte eine Vielzahl von Folgeproblemen nach sich
gezogen hätte.
Jedoch kam es im Rahmen der
Reform zu einer Verbesserung der Norm des § 2057 a BGB zugunsten der
Abkömmlinge. Nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich ein Anspruch
auf Ausgleich bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, so z.B. der
Pflege des Erblassers. Diese häusliche Pflege darf zu Lebzeiten
des Erblassers nicht entlohnt worden sein.
Bislang war
ein Ausgleich für Pflegeleistungen eines Abkömmlings nur dann möglich,
wenn die Pflege während längerer Zeit und unter Verzicht auf ein
berufliches Einkommen ausgeführt wurde. Dies führte allerdings
regelmäßig zu einer Benachteiligung derjenigen Abkömmlinge, die eine
Doppelbelastung von Beruf und häuslicher Pflege eines Eltern- oder
Großelternteils in Kauf genommen haben.
Aus diesem
Grund ist für nach dem 01.01.2010 eingetretene Erbfälle das Merkmal der
Leistung der Pflege unter Verzicht auf eigenes Einkommen entfallen und
die Anrechnung von Pflegeleistungen so verbessert worden.
Berücksichtigung finden auch solche Pflegeleistungen, die vor dem
01.01.2010 erbracht wurden.
In der neu gefassten
Vorschrift findet sich allerdings nicht die Höhe des in die Ausgleichung
einzubeziehenden Betrages. Da der Umfang der Leistungen im Einzelfall
oft schwer festzustellen ist, bleibt die Regelung wohl auch nach der
erfolgten Gesetzesänderung streitanfällig.
III) Neuerungen beim
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Es soll dem Erblasser nicht
ohne weiteres möglich sein zu seinen Lebzeiten sein Vermögen durch
Schenkungen derart zu mindern, dass die Mindestbeteiligung naher
Angehöriger am Nachlass durch den Pflichtteil negativ beeinflusst wird.
Aus diesem Grund gleicht das Gesetz im Rahmen des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Beeinträchtigung des Pflichtteils
dadurch aus, dass im Todesfall die Schenkungen des Erblassers der
letzten 10 Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Der
jeweilige Pflichtteil wird dann aus dem so erhöhten Nachlasswert
errechnet, § 2325 BGB.
Generell gilt auch nach dem
Inkrafttreten des ErbVerjRÄndG weiterhin,
dass nach dem Ablauf von 10 Jahren zwischen der Leistung des
verschenkten Gegenstandes und dem Erbfall, die Schenkung bei der
Pflichtteilsergänzung nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Die
Schenkung wurde bis zum 31.12.2009 in voller Höhe zum Nachlass
hinzugerechnet, solange die 10-Jahresfrist noch lief. Damit setzte das
bisherige Erbrecht der Testierfähigkeit des Erblassers eine enge Grenze.
Dieses sehr
starre Prinzip wurde durch das ErbVerjRÄndG nun aufgegeben und in eine
gleitende Ausschlussfrist im Sinne einer Pro-Rata-Lösung umgewandelt.
Dadurch wird in Erbfällen ab dem 01.01.2010 der Ergänzungsbetrag
graduell um 10 % für jedes Jahr verringert, das zwischen Schenkung und
Erbfall vergangen ist, § 2325 Abs. 3 BGB n.F. Das bedeutet, dass eine
Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt
wird, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10
usw. Damit soll sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr
Planungssicherheit eingeräumt werden und der Erblasser mehr Freiräume
erhalten, um über seinen Nachlass zu bestimmen.
Dieser Gesetzesänderung liegt
der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser um so weniger in
Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat, je länger er die Folgen der
Vermögensminderung selbst spürte.
Für den
Beginn der 10-Jahresfrist ist grundsätzlich auf den Eintritt des
rechtlichen Leistungserfolges abzustellen. Eine
Ausnahme gilt jedoch für Schenkungen unter Ehegatten bzw.
Lebenspartnern. Bei diesen beginnt die 10-Jahresfrist und damit auch die
Abschmelzung des Wertes der Schenkung erst mit Auflösung der Ehe durch
Scheidung oder Tod. Dadurch erfolgt faktisch eine Schlechterstellung
gegenüber Schenkungen an Dritte.
IV) Verjährung erbrechtlicher
Ansprüche
Gesetzesänderungen liegen auch
im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche vor. Verjährten
diese bis zum 31.12.2009 gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. in einer Frist
von 30 Jahren, so gilt seit dem 01.01.2010 die Regelverjährung von 3
Jahren. Die 30-jährige Verjährungsfrist mit ihren vielen Ausnahmen
führte zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitete immer wieder
Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse.
Aus diesem Grund wurde § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. formell aufgehoben.
Jedoch gilt für einen Teil der von diesen umfassten Ansprüchen weiterhin
die 30-Jahresfrist, da sie unter den neu gefassten § 197 Abs. 1 Nr. 1
BGB fallen. Dies gilt insbesondere für den Herausgabeanspruch des Erben
gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den des Nacherben gegen den
Vorerben (§ 2130 BGB) und den Anspruch auf Herausgabe eines falschen
Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB). Ausdrücklich
gleichgestellt werden gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aber auch
Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, wie
beispielsweise Auskunftsansprüche, soweit die Auskunft zur Durchsetzung
des Herausgabeanspruchs unerlässlich ist.
C) Fazit
Das neue Erbrecht erfüllt
nicht alle Erwartungen. Einige der im Regierungsvorschlag vorgesehenen
Änderungen wurden durch das ErbVerjRÄndG nicht umgesetzt. So verzichtete
man, wie bereits dargestellt, darauf einen neuen § 2057 b BGB
einzuführen, der auch für Leistungen der Pflege durch andere Personen
als Abkömmlinge einen Ausgleich vorsehen sollte. Weiterhin wurde der
Vorschlag nicht realisiert, bei freigiebigen Zuwendungen des Erblassers
die nachträgliche Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil zu
ermöglichen.
Jedoch erreichte man durch das
lange erwartete ErbVerjRÄndG auch einige wesentliche Vereinfachungen,
wie zum Beispiel die flexible Pro-Rata-Lösung bei der Anrechnung von den
Pflichtteil mindernden Schenkungen, die zu einer größeren
Planungssicherheit und damit zu Rechtssicherheit für alle Beteiligten
führen.