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Erbrecht:

Erbrecht 2010 Was hat sich geändert?

von Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff  

Veränderungen im Erbrecht ab dem 01.01.2010

 

 

 

A)        Einleitung

 

B)        Änderungen im Erbrecht

 

I)       Neuerungen beim Pflichtteil

                   1) Pflichtteilsentziehung

                   2) Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils

 

II)      Ausgleich von Pflegeleistungen durch Abkömmlinge

 

III)     Neuerungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

IV)     Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

 

C)        Fazit

 

 A) Einleitung

 

Am 18.09.2009 billigte der Bundesrat das am 02.07.2009 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts(ErbVerjRÄndG). Es ist mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft getreten und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Erbfälle, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.

 

Wesentliche Änderungen ergeben sich in den Bereichen des Pflichtteilsrechts und der Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche. So werden beispielsweise Pflegeleistungen im Erbrecht nunmehr besser berücksichtigt und die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vereinheitlicht und modernisiert. Darüber hinaus passte man die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche von bisher 30 Jahren mit einigen wenigen Ausnahmen auf die Regelverjährung von 3 Jahren an.

 

Der folgende Artikel hat einen Vergleich der Rechtslage vor und nach der Gesetzesänderung zum Ziel und soll so einen schnellen Überblick über die wesentlichen Kernpunkte liefern.

 

 

B) Änderungen

I) Neuerungen beim Pflichtteil

1) Pflichtteilentziehung

Grundsätzlich kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn ein Entziehungsgrund gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB vorliegt. Die Ausübung dieses Rechts kann nur durch Verfügung von Todes wegen unter Angabe des jeweiligen Grundes erfolgen. Dadurch wird die Testierfreiheit des Erblassers dahingehend erweitert, dass es ihm nicht nur möglich ist einen Abkömmling, Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner zu enterben, sondern dass er vielmehr demjenigen noch die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass verwehren kann. Die Gründe, die eine solche Entziehung rechtfertigen können, wurden durch die Gesetzesänderung vereinheitlicht und angepasst. Sie stellen Ausnahmegründe dar, die in § 2333 Abs. 1 BGB n.F. abschließend aufgezählt und weder ausdehnungs- noch analogiefähig sind.

 

Bislang konnte ein Erblasser einem Abkömmling unter anderem nur dann den Pflichtteil entziehen, wenn dieser ihm, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat, § 2333 Nr. 1, 2 BGB a.F. Dies wurde durch das ErbVerjRÄndG dahingehend erweitert, dass jetzt auch andere Personen, die dem Erblasser ähnlich einem Ehegatten oder Kind nahe stehen, wie z.B. Stief- oder Pflegekinder, mit in die Norm aufgenommen worden sind. Eine Entziehung kommt folglich bei einer Verletzung dieser Personen, oder bei einem anderen gegen sie gerichteten Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen in Betracht, § 2333 Nr. 1, 2 BGB n.F.

Weiter gilt für Erbfälle nach dem 01.01.2010 der Entziehungsgrund des Führens eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers nach § 2333 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. nicht mehr. Angesichts der heute bestehenden Lebenswirklichkeit, in der beispielsweise homosexuelle Beziehungen oder das eheähnliche Zusammenleben zum normalen Alltag gehören, erschien dieser Grund als veraltet und war für die Praxis kaum noch relevant.

Ab dem Jahr 2010 berechtigt zudem eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ebenso zur Entziehung des Pflichtteils. Die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass muss für den Erblasser aus diesem Grund aber unzumutbar sein, § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F.

 

Letztlich ist anzumerken, dass nach dem neuen § 2333 Abs. 2 BGB die dargestellten Entziehungsgründe ebenso für die Entziehung des Eltern- und Ehegattenpflichtteils gelten. Die bisherigen Regelungen der §§ 2334 und 2335 BGB sind damit seit 01.01.2010 ersatzlos entfallen.

 

2) Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils

Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist sofort fällig.

Bislang konnte der Erbe nur dann eine Stundung dieses Anspruchs gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verlangen, soweit er selbst pflichtteilsberechtigt ist, so z.B. die Kinder oder Ehegatten. Dadurch war die bisher geltende Stundungsregelung sehr eng ausgestaltet.

 

Durch das ErbVerjRÄndG wird nunmehr die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils erweitert und so für jeden Erben durchsetzbar.

 

Auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen gab es einige Neuerungen.

So war nach dem bisherigen Recht eine „ungewöhnliche Härte“ als Voraussetzung für eine Stundung erforderlich. Seit dem 01.01.2010 bedarf es allerdings nur noch einer „unbilligen Härte“, welche sich aus der Art der Nachlassgegenstände ergeben muss. Ziel der Änderung war es, die Voraussetzung einer Stundung maßvoll zu erweitern, indem man die bisherige hohe Schwelle der „ungewöhnlichen Härte“ herabsetzt. Der Erbe soll dadurch besser als bisher z.B. vor der Gefahr des Verlustes eines Eigenheims geschützt werden.

Ein weiteres Beispiel für das Vorliegen unbilliger Härte wäre die Veräußerung eines Unternehmens, welches ein die Lebensgrundlage des Erben bildendes Wirtschaftsgut darstellt. Kein Stundungsgrund liegt hingegen vor, wenn zum Nachlass gehörende Wertpapiere gerade einen ungünstigen Börsenkurs haben.

 

Zudem konnte nach der bis 31.12.2009 bestehenden Rechtslage eine Stundung nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden konnte, vgl. § 2331 a BGB a.F. Seit dem 01.01.2010 sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten allerdings nur noch „angemessen zu berücksichtigen“. Auf eine Zumutbarkeit wird nicht mehr abgestellt, da sie als zu hohe Hürde angesehen wurde.

 

II) Ausgleich von Pflegeleistungen durch Abkömmlinge

Nicht durch das ErbVerjRÄndG umgesetzt wurde der Regierungsvorschlag durch Einfügen  eines neuen § 2057 b BGB eine selbstständige Norm bei dem Ausgleich unter den gesetzlichen Erben für die häusliche Pflege des Erblassers durch andere Angehörige zu schaffen. Der Grund dafür ist vor allem darin zu finden, dass eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf andere gesetzliche Erben oder Dritte eine Vielzahl von Folgeproblemen nach sich gezogen hätte.

 

Jedoch kam es im Rahmen der Reform zu einer Verbesserung der Norm des § 2057 a BGB zugunsten der Abkömmlinge. Nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, so z.B. der Pflege des Erblassers. Diese häusliche Pflege darf zu  Lebzeiten des Erblassers nicht entlohnt worden sein.

 

Bislang war ein Ausgleich für Pflegeleistungen eines Abkömmlings nur dann möglich, wenn die Pflege während längerer Zeit und unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen ausgeführt wurde. Dies führte allerdings regelmäßig zu einer Benachteiligung derjenigen Abkömmlinge, die eine Doppelbelastung von Beruf und häuslicher Pflege eines Eltern- oder Großelternteils in Kauf genommen haben.

 

Aus diesem Grund ist für nach dem 01.01.2010 eingetretene Erbfälle das Merkmal der Leistung der Pflege unter Verzicht auf eigenes Einkommen entfallen und die Anrechnung von Pflegeleistungen so verbessert worden. Berücksichtigung finden auch solche Pflegeleistungen, die vor dem 01.01.2010 erbracht wurden.

 

In der neu gefassten Vorschrift findet sich allerdings nicht die Höhe des in die Ausgleichung einzubeziehenden Betrages. Da der Umfang der Leistungen im Einzelfall oft schwer festzustellen ist, bleibt die Regelung wohl auch nach der erfolgten Gesetzesänderung streitanfällig.

 

III) Neuerungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es soll dem Erblasser nicht ohne weiteres möglich sein zu seinen Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen derart zu mindern, dass die Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass durch den Pflichtteil negativ beeinflusst wird. Aus diesem Grund gleicht das Gesetz im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Beeinträchtigung des Pflichtteils dadurch aus, dass im Todesfall die Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Der jeweilige Pflichtteil wird dann aus dem so erhöhten Nachlasswert errechnet, § 2325 BGB.

Generell gilt auch nach dem Inkrafttreten des ErbVerjRÄndG weiterhin, dass nach dem Ablauf von 10 Jahren zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstandes und dem Erbfall, die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Schenkung wurde bis zum 31.12.2009 in voller Höhe zum Nachlass hinzugerechnet, solange die 10-Jahresfrist noch lief. Damit setzte das bisherige Erbrecht der Testierfähigkeit des Erblassers eine enge Grenze.

 

Dieses sehr starre Prinzip wurde durch das ErbVerjRÄndG nun aufgegeben und in eine gleitende Ausschlussfrist im Sinne einer Pro-Rata-Lösung umgewandelt. Dadurch wird in Erbfällen ab dem 01.01.2010 der Ergänzungsbetrag graduell um 10 % für jedes Jahr verringert, das zwischen Schenkung und Erbfall vergangen ist, § 2325 Abs. 3  BGB n.F. Das bedeutet, dass eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt wird, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Damit soll sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt werden und der Erblasser mehr Freiräume erhalten, um über seinen Nachlass zu bestimmen.

Dieser Gesetzesänderung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Erblasser um so weniger in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat, je länger er die Folgen der Vermögensminderung selbst spürte.

 

Für den Beginn der 10-Jahresfrist ist grundsätzlich auf den Eintritt des rechtlichen  Leistungserfolges abzustellen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Schenkungen unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern. Bei diesen beginnt die 10-Jahresfrist und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Dadurch erfolgt faktisch eine Schlechterstellung gegenüber Schenkungen an Dritte.

 

IV) Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Gesetzesänderungen liegen auch im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche vor. Verjährten diese bis zum 31.12.2009 gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. in einer Frist von 30 Jahren, so gilt seit dem 01.01.2010 die Regelverjährung von 3 Jahren. Die 30-jährige Verjährungsfrist mit ihren vielen Ausnahmen führte zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitete immer wieder Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Aus diesem Grund wurde § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. formell aufgehoben. Jedoch gilt für einen Teil der von diesen umfassten Ansprüchen weiterhin die 30-Jahresfrist, da sie unter den neu gefassten § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallen. Dies gilt insbesondere für den Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den des Nacherben gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und den Anspruch auf Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB). Ausdrücklich gleichgestellt werden gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aber auch Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, wie beispielsweise Auskunftsansprüche, soweit die Auskunft zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs unerlässlich ist.

C) Fazit

Das neue Erbrecht erfüllt nicht alle Erwartungen. Einige der im Regierungsvorschlag vorgesehenen Änderungen wurden durch das ErbVerjRÄndG nicht umgesetzt. So verzichtete man, wie bereits dargestellt, darauf einen neuen § 2057 b BGB einzuführen, der auch für Leistungen der Pflege durch andere Personen als Abkömmlinge einen Ausgleich vorsehen sollte. Weiterhin wurde der Vorschlag nicht realisiert, bei freigiebigen Zuwendungen des Erblassers die nachträgliche Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil zu ermöglichen.

Jedoch erreichte man durch das lange erwartete ErbVerjRÄndG auch einige wesentliche Vereinfachungen, wie zum Beispiel die flexible Pro-Rata-Lösung bei der Anrechnung von den Pflichtteil mindernden Schenkungen, die zu einer größeren Planungssicherheit und damit zu Rechtssicherheit für alle Beteiligten führen.

 
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Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht.
 
Beitrag erstellt am Freitag, 2. April 2010
Letzte Aktualisierung: Freitag, 2. April 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
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