Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Adressverzeichnis
... auf kanzleien.mobi
Rechtsinformationen
Juristische Fachbeiträge
Prozesskostenrechner
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Aktuelles Recht
Onlinerecht:
Abmahnung! Was nun?
Wohnungseigentumsrecht:
Wohnungseigentumssachen nach der Reform
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Die Unterhaltsrechtsreform 2008 Was ändert sich?

Einstweiliger Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht;Sicherung des Pflichtteilsanspruchs

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
Was kann der Pflichtteilsberechtigte tun, wenn der Erbe insolvent  wird oder das Vermögen beiseite schafft ?

 Besteht die Gefahr, dass der pflichtteilsverpflichtete Erbe insolvent wird oder das Vermögen beiseite schafft oder verschwendet, kann es ratsam sein, zur Sicherung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten einen Arrestbefehl zu beantragen. Im Falle des Arrestverfahren muss dargelegt werden, dass die Gefahr besteht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich nachteilig verändern. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es dabei nicht an. Es können auch Handlungen durch unberechtigte Dritte und zufällig eintretende Umstände zu einem Arrestgrund führen.

 Beispiele:

Verdächtige Vermögensveräußerung, auffallende Grundstücksbelastung, Fluchtverdacht, häufiger Wohnungswechsel, Verlust der Einnahmequelle (Arbeit etc) Verschwendung.

Kein Arrestgrund liegt zum Beispiel vor, wenn der Schuldner sich nur vertragswidrig verhält oder bei Vorliegen einer rechtswidrigen Verhandlung, wenn die Möglichkeit der anderweitigen Sicherung besteht, bspw. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, wenn ein anderweitiger für vollstreckbar erklärter Titel existiert, wenn die Gefahr nur in der schnelleren Vollstreckung durch andere Gläubiger besteht oder wenn bereits ein  Arrest des Gläubigers vorliegt.

Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden. Der Arrestgrund ist nur dann gegeben, wenn andere Sicherungsmittel fehlen und der dingliche Arrest zur Sicherung des Gläubigers nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über pfändbares Vermögen  verfügt. Wichtig ist im Arrestverfahren die Glaubhaftmachung. Mit der Antragsschrift soll der Arrestanspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung können alle üblichen Beweismittel, die Versicherung an Eides statt, eigene Darstellung der Tatschen, die sogenannte anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen, Fotokopien Privatgutachten etc. benutzt werden.

Mit dem Arrestgesuch kann auch bereits ein Antrag auf Forderungspfändung verbunden werden.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Erbrecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff