Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm beim Einstellungsgespräch gestellt hat, kann darin eine arglistige Täuschung liegen, die den Arbeitgeber zur Vertragsanfechtung berechtigt.
Das galt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die im Rahmen einer Bewerbung gestellte Frage unzulässig war.
Die Unzulässigkeit von Fragen beim Einstellungsgespräch ist nunmehr ebenfalls an dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu messen.
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist nach wie vor unzulässig. Gleiches gilt für Fragen nach Gewerkschafts-, Religions- und Parteizugehörigkeiten. Problematisch könnten nunmehr auch Fragen nach Krankheiten sein, wenn diese dauerhaft sind und einer Behinderung gleichkommen. Fragen nach dem Alter sind wegen der Gefahr der Diskriminierung unzulässig.