Das Landgericht Hamburg hat die Hamburger Sparkasse zum Schadensersatz
an eine Kleinanlegerin verurteilt. Die Hamburger Sparkasse muss an die
Klägerin/Kleinanlegerin Schadensersatz zahlen und die verkauften
Lehmann Brothers Zertifikate zurücknehmen. Im wesentlichen begründete
das Gericht das Urteil damit, dass die Bank die Anlegrin bei der
Anlageberatung nicht über die Handelsspanne, die die Bank wegen des
Kaufs dieser Zertifikate realisieren würde, aufgeklärt hat. Demnach war
es der Kundin nicht möglich zu beurteilen, ob die Bank sie
kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eig.Umsatzinteresse
beraten hat. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Sparkasse über die
Handelsspanne aufklären müssen, um auf einen möglichen
Interessenkonflikt zwischen der kundenorientierten Beratung und dem
eigenen Absatzinteresse hinzuweisen.
In einer Reihe von Entscheidungen hat der
Bundesgerichtshof (so genannte Kick Back Urteile) die Pflicht der Bank
angenommen, dass die Bank im Zusammenhang mit der Beratung darauf
hinzuweisen hat, wenn sie eine Rückvergütung oder Provision erhält.
Diese Rechtsprechung übertrug das Landgericht Hamburg auf den
vorliegenden Fall.