Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
... auf kanzleien.mobi
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Prozesskostenrechner
Beratungshilfe
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Gelber Schein nicht rechtzeitig da – fristlose Kündigung möglich!
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Wie übersende ich einen Brief mit rechtserheblichem Inhalt richtig?
Väterliches Sorgerecht für gemeinsame, nicht in der Ehe geborene Kinder
Onlinerecht:
Abmahnung! Was nun?
Versteckter Ausschluss des Widerrufsrechts unwirksam
Mehr Urlaub für Arbeitnehmer!
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009
Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
Längere Kündigungsfristen für viele Arbeitnehmer


Arbeitsrecht:

Die Abmahnung

von Rechtsanwalt Alexander Bredereck  
Wenn Ihnen eine Abmahnung erteilt wird, erklärt der Arbeitgeber damit, dass er mit einem bestimmten Verhalten oder mit Ihren Leistungen unzufrieden ist.

Verbunden wird die Abmahnung mit der Androhung, dass Sie bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens mit einer Kündigung rechnen müssen. Der Arbeitgeber will mit der Abmahnung regelmäßig entweder eine ernste Warnung geben oder bereits eine Kündigung vorbereiten.

In der Regel ist die (unter Umständen mehrmalige) Abmahnung unbedingte Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung.

Die Abmahnung kann grundsätzlich formlos erteilt werden. Aus Beweisgründen wird sie aber regelmäßig schriftlich erteilt. Sie wird in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen.

Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass der Arbeitgeber oder ein Abmahnungsberechtigter dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich die Art und Weise der beanstandeten Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten vor Augen hält und mit dem Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. In der Abmahnung muss das abgemahnte Verhalten peinlich genau beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss Ort, Datum und Zeit des abgemahnten Verhaltens konkret benennen.

Der Arbeitnehmer muss auf Grund der Abmahnung in der Lage sein, sein Fehlverhalten zu erkennen und sein Verhalten entsprechend zu ändern. Im Falle einer Schlechtleistung reicht es somit nicht aus, wenn der Arbeitgeber diese nur ganz allgemein beanstandet. Zwar existieren für den Ausspruch einer Abmahnung keinerlei Fristen, jedoch sollte die Abmahnung zeitnah auf den Verstoß erfolgen.

Mit Ausspruch der Abmahnung hat der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht für das konkrete Verhalten verzichtet. Sie brauchen also nicht befürchten für denselben Sachverhalt später noch eine Kündigung zu erhalten. In Gefahr bringen Sie ihr Arbeitsverhältnis aber dann, wenn Sie das abgemahnte Verhalten wiederholen. Sind Sie z.B. wegen Unpünktlichkeit abgemahnt worden, sollten Sie in der Folgezeit peinlich genau darauf achten, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Je nach Schwere des abgemahnten Verhaltens können auch mehrere Abmahnungen zum Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein. So rechtfertigt zwar ständige Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers, die auch abgemahnt wurde, grundsätzlich den Ausspruch einer Kündigung, jedoch reichen zwei- oder dreimalige Verspätungen innerhalb eines längeren Zeitraums hierzu nicht aus.

Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine feste Zeitgrenze. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend - wie zum Beispiel die Schwere des Verstoßes.

Eine unberechtigte Abmahnung ist unverzüglich aus der Personalakte zu nehmen.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird. Er kann dies auch durch Einsichtnahme in die Personalakte überprüfen.

 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin-Mitte

Tel. (030) 4 000 4 999

mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

 
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Rechtsanwalt Alexander Bredereck Rechtsanwälte Bredereck und Willkomm
Palais am Festungsgraben 1
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 4 000 4 999
Fax-Nr.: (030) 4 000 4 998
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht
Kündigungsschutz . Abfindung . Urlaub . Gehalt . Mobbing . Abmahnung . Versetzung
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 10. Februar 2010
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 18. März 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Mister Wong Google Bookmarks Webnews