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| Familienrecht: |
Der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten : Auswirkungen der Unterhaltsrechtsreform und Rechtsprechung |
von Rechtsanwältin Heidrun Dickel  |
Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform wurden die Gesetze geändert und die Rechtsprechung muss sich anpassen. Starre Dogmen wurden und werden aufgebrochen, so dass viele Unsicherheiten bestehen. Nach einem Jahr lassen sich die folgenden Feststellungen treffen:
- Im Gesetz steht, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für zumindest drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Es zeichnet sich jedoch ab, dass auch ein Unterhaltsanspruch über diese Zeit hinaus gewährt werden wird. So wird man die Doppelbelastung berücksichtigen müssen, die der kinderbetreuende, berufstätige Elternteil ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr, wenn mehrer Kinder vorhanden sind.
- In wirtschaftlich schlechten Zeiten tendierten die Gerichte immer mehr dazu, den Ehegatten oder Eltern Einkommen fiktiv zu unterstellen, wenn er oder sie arbeitslos waren. Jetzt hat der BGH allerdings klargestellt: Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens setzt eine reale Beschäftigungschance voraus.
- Früher galt: Bei langjähriger Ehe konnte der bedürftige Ehegatte, meist die Ehefrau, ein Leben lang Unterhalt vom anderen beanspruchen. Die Bemessungsgrundlage für die Ehe stellten die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung dar. Hatte die nicht berufstätige Frau also die Kinder groß gezogen und der Mann stets gearbeitet, bekam die Ehefrau in der Regel 3/7 des bereinigten Netto-Einkommens des Ehemannes. Dies meist ein Leben lang.
Diese Lebensstandardgarantie wurde nunmehr aufgegeben. Nur die sog. ehebedingten Nachteile - die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen praktizierten Arbeitsteilung - sollen durch den Unterhalt ausgeglichen werden.
Über die Frage, ob und in welchem Umfang solche ausgleichspflichtigen Nachteile bestehen, wird man in Zukunft viel streiten müssen.
- Neu ist, dass bei der Feststellung der Höhe des nachehelichen Unterhalts Änderungen des Einkommens der (Ex-) Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. So ist es beispielsweise unter Umständen möglich, dass eine Erbschaft, die erst lange nach der Scheidung anfällt, für den Unterhaltsanspruch relevant ist, wenn die Ehegatten diese Erbschaft in ihre Lebensplanung aufgenommen hatten.
- Der Unterhalt von minderjährigen Kindern oder Kindern, die noch die allgemeinbildende Schule besuchen, geht dem Ehegattenunterhalt vor. Er ist daher immer vor Berechnung des Ehegattenunterhalts von dem Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Falls Sie noch weitere Fragen zum Unterhaltsrecht oder anderen Themen des Familienrechts haben, können Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.
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| Rechtsanwältin Heidrun Dickel |
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Rechtsanwaltskanzlei Heidrun Dickel |
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| Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht |
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Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Berlin
Rechtsanwältin Dickel befindet sich in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt und Notar Hans-Peter Albrecht und Rechtsanwalt Alexander Wendrich. |
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Beitrag erstellt am Montag, 22. Dezember 2008
Letzte Aktualisierung: Montag, 22. Dezember 2008
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Heidrun Dickel
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