Erfurt, 17. Dezember 2009 – Gute
Nachricht für Jobsuchende: Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben
den Nachweis einer Diskriminierung von Bewerbern im
Vorstellungsgespräch wesentlich erleichtert (AZ: 8 AZR 670/08) – und es damit leichter gemacht, Schadensersatz für eine entgangene Stelle zu fordern.
Der
Fall: Ein Arzt suchte Verstärkung für seine Entwicklungs- und
Forschungs-Firma. Über die Bundesagentur für Arbeit schrieb er eie
Stelle aus – für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischen Titel
zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen
Forschung.
Der Kläger meldete sich auf diese Anzeige hin. Er ist
Biologe, promoviert – und im Ergebnis abgelehnt worden. Dazu kam es wie
folgt:
Am 1. August 2006 erscheint der Kläger zum
Vorstellungsgespräch. Er absolviert zunächst einen Test – eine
Recherche im Internet, eine Power-Point-Präsentation und eine
Kurzvortrag in englischer Sprache. Er erzählt, er habe im vergangenen
Jahr nicht gearbeitet. Er habe seine Mutter gepflegt, hinzu kam, dass
sein Bruder bei einem Verkehrsunfall gestorben sei.
Am 8. August
2006 kommt der Bewerber zum zweiten Vorstellungsgespräch. Anwesend ist
ein Mitarbeiter des Chefs. Dieser Mitarbeiter fragt den Bewerber, ob er
in psychiatrischer Behandlung gewesen sei? Er fordert den Bewerber auf,
eine Erklärung zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Außerdem erklärt der Mitarbieter, der Bewerber könne möglicherweise
auch als "freier Mitarbeiter" in Betracht kommen.
Mehr als eine
Monat später, am 13. September 2006, kommt es zu einem dritten
Vorstellungstermin. Auch der Chef ist anwesend. Der Bewerber fragt,
warum er auf eine psychiatrische Erkrankung angesprochen worden sei?
Der Chef antwortet, der steife Gang des Bewerbers lasse darauf
schließen, dass er an "Morbus Bechterev" leide. „Morbus Bechterev“
führe bei Patienten häufig zu Depressionen. (Es handelt sich um eine
chronische, entzündlich-rheumatische Erkrankung.) In diesem
Zusammenhang fordert er seinen Bewerber auf, sich die Wirbelsäule
röntgen zu lassen. Damit ist der Bewerber nicht einverstanden.
Später sagt der Chef dem Bewerber ab. Er komme für die Stelle leider nicht in Betracht.
Der
Bewerber klagte auf Geld, insgesamt verlangte er 13.618,71 Euro, das
entspreche drei Monatsgehältern einer vergleichbaren Stelle. Vorm
Arbeitsgericht erklärt er: Er wurde wegen einer vom Chef vermuteten
Behinderung nicht eingestellt – der habe nämlich nach Krankheiten
gefragt, die häufig zu einer Behinderung führten. Das sei ein Verstoß
gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Er habe deshalb Anspruch
auf drei Monatsgehälter. Der Chef verteidigte sich mit folgenden
Argumenten: Der Bewerber habe ein zu hohes Gehlat gefordert und auch
den Einstellungstst zum Teil nicht bestanden. Gleich im zweiten
Gespräch sei deshalb nur eine freie Mitarbeit angeboten worden. Die
Krankheiten habe man nur erfahren wollen, weil der Kläger beim ersten
Gespräch von seiner pflegebedürftigen Mutter erzählt habe.
Das
Arbeitsgericht verurteilte den beklagten Chef zu einer Zahlung von
8000,00 Euro – also zu zwei Monatsgehältern. Im Ergebnis meinte es,
dass der nicht bestandene Test nicht der wirkliche Grund für die
Ablehnung war. Auch nach diesen Tests seien Gespräche über eine Freie
Mitarbeit geführt worden – und gerade dabei wurde auch nach der
schweren Krankheit gefragt. Wenn nun selbst bei einer freien Mitarbeit
die mögliche Krankheit so eine große Rolle spiele, dann erst recht bei
einer Festanstellung. Man könne also im Ergebnis davon ausgehen, dass
die mögliche Krankheit, deren Verlauf zu einer Behinderung führe, der
ausschlaggebende Grund gewesen sei.
Der Chef ging in die Berufung
– und gewann! Das Landesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des
Firmeninhabers. Der Grund: Der Arzt habe lediglich nach Krankheiten
gefragt, aber durch diese Fragen nicht gezielt eine Behinderung
vermutet oder durch die Äußerungen im Gespräch festgestellt.
Die
Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt erteilten dieser Sichtweise
nun eine deutliche Absage! Wenn Fragen nach näher bezeichneten
Krankheiten oder Beeinträchtigungen der Gesundheit gestellt würden,
dürfe man vermuten, dass damit auch die Nachfrage einer Behinderung
gestellt werden solle – und diese Behinderung vermutet würde. Selbst
wenn der Chef diese Behinderung vermute oder annehme, sei eine
Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
untersagt.
Die Bundesrichter wiesen die Sache zur neue
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht München zurück. Das wird nun
die Rechtsauffassung der Erfurter Kollegen beachten – und eine
Diskriminierung für möglich erachten müssen. Der Kläger wird nun
wahrscheinlich in einer neue Verhandlung Erfolg haben, dann auch die
Richter am Landesarbeitsgericht sahen hier einen Grenzfall und viele
Punkte, die für ihn sprachen.
Weitere
Informationen zu diesem Urteil und zum Arbeitsrecht in Berlin finden
Sie auf der Seite der Fachanwälte für Arbeitsrecht, Waitschies und
Ziegenhagen.