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Betreuungsunterhalt - eine neue Entscheidung des BGH
Die Unterhaltsrechtsreform 2008 Was ändert sich?
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Betreuungsunterhalt - eine neue Entscheidung des BGH

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals – nach Einführung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes- mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz weitgehend angeglichen worden . Die Entscheidung  des BGH hat  auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.

Im einzelnen zum Sachverhalt:

Die Klägerin und der Beklagte lebten  seit 1997 zusammen .Im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren. Im Juni 2002 trennten sich die Parteien. Das Berufungsgericht hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Neben Fragen der Einkommensermittlung hatte der BGH vor allem zwei umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.

 Zum Bedarf ( Höhe des Unterhalts)

Beim nachehelichen Unterhalt richtet sich der Unterhaltsbedarf im allgemein nach den ehelichen Lebensverhältnissen  und wird vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt.

Anders beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes. Hier richtet sich der Unterhaltsbedarf nach der eigenen Lebensstellung der Mutter. Die Mutter als Unterhaltsberechtigte wird so gestellt , wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie im entschiedenen Fall – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch

 Zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte , hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt das frühere Recht weiter.

Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB folg. Regelung vor:

Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen.

Anders:

Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Nur in Ausnahmefällen wurde der Mutter Unterhalt über das 3.Lebensjahr hinaus zugesprochen.

 

Die ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen.

Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung  darf nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.

Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts  für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes sprechen, wenn die Beziehung der Eltern  mit einer Ehe vergleichbar war, d.h. bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.

Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht. Der BGH geht davon aus , dass selbst dann ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird. Die ganztägige Betreuung des Kindes kann nach Auffassung des BGH noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils führen. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein.

Diese Gesichtspunkt wird jedoch regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.

 Allerdings könnte sich ein ( Teil- ) Unterhaltsanspruch  ergeben, da eine Vollzeittätigkeit im Interesse des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann. Das Wohl des Kindes soll weiter im Vordergrund stehen. Kinder lassen sich abends nicht "abstellen".

Es empfiehlt  sich  auf jeden Fall anwaltlichen Rat einzuholen um etwaige Ansprüche prüfen zu lassen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Montag, 21. Juli 2008
Letzte Aktualisierung: Montag, 21. Juli 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Aktuelles Recht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff