Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Adressverzeichnis
... auf kanzleien.mobi
Rechtsinformationen
Juristische Fachbeiträge
Prozesskostenrechner
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Aktuelles Recht
Onlinerecht:
Abmahnung! Was nun?
Wohnungseigentumsrecht:
Wohnungseigentumssachen nach der Reform
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Die Unterhaltsrechtsreform 2008 Was ändert sich?

Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  

Der BGH hat die Unterhaltszahlung für geschiedene Partner mit unterschiedlich hohem Einkommen eingeschränkt.
Es soll dem Partner zugemutet werden, dass der sogenannte Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt wird.

In dem vom BGH  entschiedenen Fall haben die Parteien 1973 die Ehe geschlossen.
Aus der Ehe sind zwei  1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde 1986 geschieden. 1987 schlossen die Eheleute einen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1610,00 DM zu zahlen hatte. Die Zahlungen wurden 1990 nachdem die Klägerin eine  Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hat reduziert.
Die Klägerin war 1995 wieder vollzeitig berufstätig. Sie erhielt eine  angemessene Vergütung als kaufmännische Angestellte. Der Unterhalt wurde herabgesetzt. Nach § 1573 III BGB kann ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch gem. 1573 V BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Aufstockungsunterhalt insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit unbillig wäre. Die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich.
Richtig ist, dass von dieser Befristungsmöglichkeit bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wurde. Sie wird jedoch an Bedeutung gewinnen. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 28.02.2007 klargestellt, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und auch erzielt. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung ein zwar ein erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu.
Es ist somit in Abwägung aller Umstände darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht den ohne Ehe erreicht hätte.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Familienrecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff