Ein Bescheid wegen Erwerbsminderungsrente kann wegen Hinzuverdienst nur innerhalb der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X aufgehoben werden. Bei den schwierigen Regelungen des Hinzuverdienstes bei Erwerbsminderungsrenten kann nicht von grober Fahrlässigkeit oder einem Erkennen müssen seitens des Versicherten ausgegagnen werden (SG Gießen, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - S 4 R 451/12).
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