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Arbeitsrecht:

Arbeit und Schaden. Wann muss ich dem Chef Geld zahlen?

von Rechtsanwalt Markus Waitschies  
Den Firmenwagen kaputt fahren, das Garagentor demolieren oder einem Kunden aus Versehen verletzen: Bei der Arbeit kann viel schief gehen, es drohen große Schäden.

Wann muss ich diese Schäden als Angestellter übernehmen?

Grundsätzlich gilt: Eigentlich ist jeder für die Schäden, die er verursacht, selbst verantwortlich. Bei der Arbeit machen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes aber Ausnahmen: Sie finden nicht gerecht, dass der Unternehmer die gesamte Organisation seines Betriebes bestimmt, also auch die Gefahren für die Angestellten wie schlechte Bremsen oder unsichere Türen – und dann, wenn etwas passiert, die Verantwortung auf seine Leute abwälzen kann.

Darum haben die Arbeitsrichter den "innerbetrieblichen Schadensausgleich" zwischen dem Arbeitgeber und seinen Angestellten erfunden.

Demnach gilt:

Wenn ein Angestellte vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, einen Schaden herbeiführt oder einen Menschen verletzt, muss er immer voll und ganz dafür aufkommen. Das gilt auch für den Fall, indem er erkennt, dass ein Schaden entstehen kann, ihm dies aber egal ist.

Wenn der Angestellte aber leicht fahrlässig handelt, also zum Beispiel aus Unachtsamkeit neben eine Bremse tritt, und so einen Unfall verursacht, haftet er im Grundsatz gar nicht. Dann muss der Arbeitgeber den Schaden voll und ganz ausgleichen.

Wenn der Angestellte aus normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit ein Auto kaputt fährt, zum Beispiel leicht zu schnell in die Kurve gefahren ist und dann in einen Baum rauscht, wird der Schaden geteilt. Dabei muss der Arbeitgeber berücksichtigen, wie viel Geld sein Angestellter verdient. Er darf ihm beispielsweise keine Last aufbürden, die den Angestellten garantiert fünf Jahre komplett verschuldet.

Handelt der Angestellte grob fahrlässig, also besonders Leichtfertig, muss er grundsätzlich den Schaden voll übernehmen. Aber auch hier gilt die Einschränkung der Angemessenheit in Bezug auf das Gehalt.

Auch im Fall der gröbsten Fahrlässigkeit muss der Angestellte so gut wie immer voll zahlen. Gröbste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Sorgfalt besonders grob außer Acht gelassen hat, wenn er das getan hat, was jedem sofort als besonders riskant einleuchtet, beispielsweise betrunken als Bodenfahrer am Flughafen zur Arbeit kommt und dann in die Lichtzeichen auf der Landebahn der Flugzeuge fährt.

Sollten Sie sich gegen Forderungen Ihres Chefs wehren wollen, helfen ich Ihnen gern. Weitere Infos zum Arbeitsrecht: und Kündigungsschutz, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Berlin und Hamburg, Waitschies & Ziegenhagen, Telefon 030 / 288 78 600. Web-Adresse: www.wz-anwaelte.de


 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Markus Waitschies
Rechtsanwalt Markus Waitschies Waitschies & Ziegenhagen
Taubenstr. 20-22
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 288 78 600
Fax-Nr.: 030 / 288 78 601
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Antidiskriminierungsrecht
Im Arbeitsrecht kämpfe ich für eine hohe Abfindung – oder für Ihren Job.
 
Beitrag erstellt am Freitag, 6. Februar 2009
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 30. März 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Markus Waitschies
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Markus Waitschies, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Markus Waitschies
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