Grundsätzlich
gilt: Es ist für den Arbeitgeber e x t r e m schwer, wegen Krankheit zu
kündigen. Der Arbeitgeber muss dazu nämlich drei hohe Hürden
überspringen.
Die erste Hürde: Negative Prognose
Eine
negative Prognose muss ergeben, dass der Arbeitnehmer in Zukunft krank
bleibt (BAG, Urteil vom 07.11.2002 – 2 AZR 599/01) und wie lang die
Krankheit voraussichtlich dauern wird. Erst wenn diese Prognose über zu
erwartende Fehlzeiten und Arbeitsausfälle feststeht, folgt eine weitere
Prüfung in der zweiten Hürde.
Eine negative Prognose haben die Richter am Bundes-Arbeits-Gericht unter anderem in folgenden Fällen angenommen:
Die
Krankheit kann ein Kündigungs-Grund sein, wenn häufige Kurzerkrankungen
vorliegen (BAG, Urteil vom 14.01.1993 – 2 AZR 343/92). Wenn eine lang
andauernde Krankheit besteht, beispielsweise unter anderem ein
HWS-Trauma nach unverschuldetem Fahrradunfall (BAG, Urteil vom
29.04.1999 – 2 AZR 431/98). Wenn eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit
angenommen wird, zum Beispiel ein gequetschter Fuß eines
Bergwerk-Arbeiters (BAG, Urteil vom 28.04.1998 – 9 AZR 348/97). Oder
wenn eine erhebliche krankheitsbedingte Leistungsminderung vorliegt,
zum Beispiel ein Harnweginfekt und Rheuma (BAG, Urteil vom 26.09.1991 –
2 AZR 132/91).
Die zweite Hürde: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Diese
Hürde ist in aller Regel genommen, wenn für die nächsten 24 Monate
nicht mit einer besseren Prognose zu rechnen ist, also nicht damit zu
rechnen ist, dass der Arbeitnehmer wieder arbeiten kann (BAG, Urteil
vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01).
Die dritte Hürde: Unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitgebers
Dies
ist eine sehr schwierige Hürde für den Arbeitgeber, weil er im Rahmen
einer Abwägung der Interessen auch der Arbeitnehmer beweisen muss,
welche betrieblichen Störungen zu befürchten sind, wenn der
Arbeitnehmer nicht weiter arbeiten kann.
Wer auf einem anderen
Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann, darf nicht gekündigt
werden (BAG, Urteil vom 19.04.2007 – 2 AZR 239/06). Wenn ein
Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank gewesen ist, muss der
Arbeitgeber sogar über ein so genannten "betriebliches
Eingliederungsmangement" einen leidensgerechten Arbeitsplatz suchen
(BAG, Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06).
Fazit: Es ist fast unmöglich, dass der Chef mit seiner Drohung durchkommt, bei einer wirklich vorliegenden Krankheit zu kündigen.
Sollten
Sie sich gegen Forderungen Ihres Chefs wehren wollen, helfen ich Ihnen
gern. Weitere Infos zum Arbeitsrecht und Kündigungsschutz, Fachanwälte
für Arbeitsrecht in Berlin und Hamburg, Waitschies & Ziegenhagen,
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