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Arbeitsrecht: |
Zugangsnachweis |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Eingangsbestätigung
Die Frage des Zuganges eines Schriftstückes führt immer wieder zu
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Wird der Zugang bestritten,
sieht sich der Absender vor dem Problem, den Zugang beweisen zu müssen.
Besonders wichtig kann diese Frage bei Kündigungen jeglicher Art sein,
zumal wenn die Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben
werden müssen. Liegt eine Eingangsbestätigung des Empfängers nicht vor,
hat dieser den Empfang nicht quittiert und hängt die Wirksamkeit einer
Kündigung u.a. von deren Zugang ab, muss der Absender den Zugang
beweisen. Das Absenden eines einfachen Schreiben kann in der Regel nicht
nachgewiesen werde. Das Schreiben kann unterwegs verloren gegangen
sein, die Anschrift kann unzutreffend gewesen sein und der Inhalt kann
ohnehin nicht nachgewiesen werden.
Einschreibebrief
Es stellt sich mithin die Frage, was der beliebte Einschreibebrief
beweist. Der Absender erhält eine Mitteilung der Post, dass ein
Briefumschlag zugestellt worden ist. Damit ist er Inhalt des
Briefumschlages völlig ungewiss. Es wird nämlich keineswegs bestätigt,
dass in dem Briefumschlag das Kündigungsschreiben enthalten war, und nur
darauf kommt es an. Der Zugang einer Telefaxmitteilung ist ebenfalls
nach wie vor im Streitfall nur schwer zu beweisen. Zugang setzt nämlich
voraus, dass das Schriftstück von dem Empfangsgerät des Empfängers
vollständig ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis kann allein mit dem auf
dem Sendeprotokoll enthaltenen „OK-Vermerk" nicht erbracht werden. Damit
ist nämlich nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der
Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche
Daten übertragen wurden (KG Berlin vom 22.09.2003, Az.: 8 U 176/02). Die
Vorlage eines Sendeberichts reicht damit zum Zugangsnachweis ebenso
wenig aus, wie eine Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax. Auch
die infolge des technischen Fortschritts zunehmende Verlässlichkeit der
Geräte lässt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine zwingende
Vermutung nicht zu, wonach ein abgesendetes Fax auch tatsächlich beim
Empfänger eingegangen ist.
Gerichtsvollzieher
Bei Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist hingegen der Zugang
eines bestimmten Schriftstückes bewiesen. Der Gerichtsvollzieher, nimmt
vor Zustellung von dem Schriftstück Kenntnis und bestätigt dies auch
dem Absender. Ebenfalls unter Beweis stellen kann man den Zugang eines
Schriftstückes, wenn man sich eines Boten bedient, der Kenntnis von dem
Inhalt des Schreibens hat und dies im Zweifel auch bezeugen kann.
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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