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Arbeitsrecht:

Zugangsnachweis

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Eingangsbestätigung

Die Frage des Zuganges eines Schriftstückes führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Wird der Zugang bestritten, sieht sich der Absender vor dem Problem, den Zugang beweisen zu müssen. Besonders wichtig kann diese Frage bei Kündigungen jeglicher Art sein, zumal wenn die Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müssen. Liegt eine Eingangsbestätigung des Empfängers nicht vor, hat dieser den Empfang nicht quittiert und hängt die Wirksamkeit einer Kündigung u.a. von deren Zugang ab, muss der Absender den Zugang beweisen. Das Absenden eines einfachen Schreiben kann in der Regel nicht nachgewiesen werde. Das Schreiben kann unterwegs verloren gegangen sein, die Anschrift kann unzutreffend gewesen sein und der Inhalt kann ohnehin nicht nachgewiesen werden.

Einschreibebrief

Es stellt sich mithin die Frage, was der beliebte Einschreibebrief beweist. Der Absender erhält eine Mitteilung der Post, dass ein Briefumschlag zugestellt worden ist. Damit ist er Inhalt des Briefumschlages völlig ungewiss. Es wird nämlich keineswegs bestätigt, dass in dem Briefumschlag das Kündigungsschreiben enthalten war, und nur darauf kommt es an. Der Zugang einer Telefaxmitteilung ist ebenfalls nach wie vor im Streitfall nur schwer zu beweisen. Zugang setzt nämlich voraus, dass das Schriftstück von dem Empfangsgerät des Empfängers vollständig ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis kann allein mit dem auf dem Sendeprotokoll enthaltenen „OK-Vermerk" nicht erbracht werden. Damit ist nämlich nur nachgewiesen, dass von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden (KG Berlin vom 22.09.2003, Az.: 8 U 176/02). Die Vorlage eines Sendeberichts reicht damit zum Zugangsnachweis ebenso wenig aus, wie eine Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax. Auch die infolge des technischen Fortschritts zunehmende Verlässlichkeit der Geräte lässt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine zwingende Vermutung nicht zu, wonach ein abgesendetes Fax auch tatsächlich beim Empfänger eingegangen ist.

Gerichtsvollzieher

Bei Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist hingegen der Zugang eines bestimmten Schriftstückes bewiesen. Der Gerichtsvollzieher, nimmt vor Zustellung von dem Schriftstück Kenntnis und bestätigt dies auch dem Absender. Ebenfalls unter Beweis stellen kann man den Zugang eines Schriftstückes, wenn man sich eines Boten bedient, der Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hat und dies im Zweifel auch bezeugen kann.

 
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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