Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist
Arbeitnehmern jede Konkurrenztätigkeit oder Wettbewerbshandlung zum
Nachteil des Arbeitgebers untersagt.
Das gilt auch, wenn ausdrückliche Regelungen im Arbeitsvertrag nicht
festgehalten wurden. Für Handlungsgehilfen ergibt sich dies unmittelbar
aus § 60 Absatz 1 HGB. Der dort enthaltende Rechtsgedanke hat für alle
Arbeitsverhältnisse allgemeine Gültigkeit. Das Wettbewerbsverbot ist
Ausdruck der während des Arbeitsverhältnisses herrschenden
Treuepflicht,
die Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist. Sie verpflichtet Arbeitnehmer
dazu alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb schaden
könnte.
Die Verletzung eines während des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Wettbewerbsverbotes kann den Arbeitgeber unter Umständen zu einer
außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung
nach § 626 Absatz 1 BGB berechtigen. Die zu beanstandende
Konkurrenztätigkeit stellt eine Störung im Vertrauensbereich dar.
Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich machen eine Abmahnung
oft entbehrlich.
Zum Schutz vor Wettbewerbshandlungen durch Arbeitnehmer werden in
Arbeitsverträgen häufig Vertragsstrafen vereinbart. Diese sind
zulässig, wenn sie in Formulararbeitsverträgen einer
AGB-Kontrolle standhalten. Insbesondere unangemessene Benachteiligungen
des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB können zur Unwirksamkeit
führen. Danach können in Arbeitsverträgen
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn
sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung
nicht klar und verständlich ist. Hieraus ergeben sich Auflagen, die bei
der Formulierung der Vertragsstrafe in einem
Arbeitsvertrag zu beachten sind. Aus der Vereinbarung, die die
Vertragsstrafe regelt muss klar hervorgehen, für welchen Fall der
Vertragsverletzung die Vertragsstrafe verwirkt wird.
Verbotenes Konkurrenzverhalten darf nicht nur generell als
„Fehlverhalten“ oder „schuldhaftes vertragswidriges Verhalten“
bezeichnet werden. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nicht nur
die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende
Pflichtverletzung eindeutig bezeichnen, so dass der Arbeitnehmer weiß,
welches Verhalten sanktioniert wird. Globale Strafversprechen,
die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen,
sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.
Ist die vereinbarte Vertragsstrafe zu hoch, kann ebenfalls
Unwirksamkeit die Folge sein. Vom Bundesarbeitsgericht ist eine
Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag in Höhe von ein bis drei
Monatsbruttogehältern für jeden einzelnen Verstoß, wobei die genaue
Höhe vom Arbeitgeber nach der Schwere des Verstoßes festgelegt werden
sollte, als unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers beurteilt worden. Handelt es sich nicht um einen
Formulararbeitsvertrag, kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragstrafe
grundsätzlich auf Antrag des Arbeitnehmers vom Gericht
herabgesetzt werden.
Vertragsstrafen bei „Dauerverstößen“ können ebenso unwirksam sein. In
vorformulierten Arbeitverträgen oft anzutreffen sind Vertragsstrafen
für die Fälle des einmaligen Verstoßes und
gleichzeitig auch für Dauerverstöße. Verstößt diese Regelung gegen das
Transparenzgebot, ist die Vertragsstrafe unwirksam. Die vom
Arbeitnehmer zu leistende Strafe hat ihrer Höhe nach klar und
bestimmt sein. Soll eine dauerhafte Verletzung des Wettbewerbsverbotes
sanktioniert werden, muss ersichtlich sein, wann überhaupt ein
Dauerverstoß vorliegt. Die Abgrenzung zwischen
Einzelverstoß und Dauerverstoß muss offenkundig sein. Die Regelung zur
Vertragsstrafe darf im Vertragstext nicht an einer versteckten Stelle
überraschend eingefügt sein. Überraschungsklauseln
sind immer unzulässig.
Entsteht durch die Konkurrenztätigkeit ein Schaden, können unabhängig
von vereinbarten Vertragsstrafen Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Wettbewerbshandlungen und
Konkurrenztätigkeiten von ehemaligen Arbeitnehmern zulässig. Nur
entsprechende vertragliche Vereinbarungen können
hier zu Ein-schränkungen führen. Vereinbarungen zur Beschränkung des
Wettbewerbs mit Karenzentschädigung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses müssen schriftlich getroffen und von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Die Vereinbarung zum
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot oder Konkurrenzverbot ist dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. Das Wettbewerbsverbot kann sich
beziehen auf Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen allgemein oder
beschränkt auf bestimmte Unternehmen. Von dem Wettbewerbsverbot kann
auch die Gründung eines Betriebs, welcher in Konkurrenz zum
Arbeitgeber steht, umfasst sein. Vorraussetzung für die Wirksamkeit
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist unter anderem die
Zahlung einer Karenzentschädigung. Wettbewerbsverbote sind
gegenseitige Verträge, nach denen der Arbeitnehmer die Unterlassung des
Wettbewerbs schuldet und der Arbeitgeber die Zahlung der
Karenzentschädigung. Wenn nur eine geringe Karenzentschädigung
vereinbart ist, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer
unverbindlich. Der Arbeitnehmer kann sich daran halten, muss aber
nicht. Die Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot muss
mindestens fünfzig Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung betragen.
Die Zahlung hat am Ende des Monats zu erfolgen. Anderweitiger
Verdienst, auch Arbeitslosengeld, ist auf die
Karenzentschädigung anzurechnen. Unterlässt der Arbeitnehmer böswil-lig
einen Verdienst zu erzielen, muss er sich den fiktiven Verdienst
anrechnen lassen. Da die Karenzentschädigung kein
Arbeitslohn ist, entfällt die Zahlung von Sozialbeiträgen. Das
Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre andauern.
Wettbewerbsverbote können einvernehmlich durch eine Vereinbarung
zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden. Vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber einseitig auf das
Wettbewerbsverbot verzichten.
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