LG Wuppertal, Urteil vom
24.05.2016, 16 S 104/15
Mit Urteil vom 24.05.2016 hat das LG Wuppertal die Mieter
von Gewerberäumen zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, da diese entgegen
den mietvertraglichen Bestimmungen keine Glasbruchversicherung abgeschlossen
hatten.
Der Ausgangsstreit:
Die Mieter hatten zum 01.12.2010 Gewerberäume zum Betrieb eines
Kfz-Sachverständigenbüros von der Vermieterin angemietet. In dem Mietvertrag
war von der Vermieterin vorgegeben, dass die Mieter bei Verschulden beschädigte
Glasscheiben auf eigene Kosten zu ersetzen hätten. Außerdem sollten die Mieter
verpflichtet sein, auf eigene Kosten eine Glasversicherung abzuschließen. Ende
August 2014 warf dann ein unbekannter Dritter einen Stein in das Schaufenster
der angemieteten Räume und zerstörte hierdurch die Schaufensterscheibe. Für den
Austausch der Scheibe musste der Vermieter einen Betrag in Höhe von 1.526,64 €
aufwenden. Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zahlung dieses
Betrages an sich, da die Mieter eine Glasbruchversicherung nicht abgeschlossen
hatten.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Wuppertal bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Mieter
zur Zahlung verurteilt wurden. Die Klausel, nach der die Mieter zum Abschluss
einer Glasbruchversicherung verpflichtet waren, sei auch als Allgemeine
Geschäftsbedingung wirksam, da sie weder überraschend sei, noch die Mieter
unangemessen benachteilige. Mieter von Gewerberäumen könnten auch durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet
werden. Selbst gegenüber Mietern von Wohnraum sei es nach der
Betriebskostenverordnung möglich, die Kosten einer Glasbruchversicherung über
den Betriebskostenkatalog auf diese umzulegen. Deshalb sollen Mieter von
Gewerberäumen, die zum unmittelbaren Abschluss einer solchen Versicherung
verpflichtet werden, hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden.
Praxistipp: Ob
Mieter von Gewerberäumen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet
werden können, ist immer noch umstritten. Das LG Wuppertal bezieht sich in
seiner Begründung auf relativ alte Quellen. Tatsächlich wurden Mietverträge für
Gewerberäume in den letzten Jahren aber sehr viel intensiver daraufhin
untersucht, ob die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind.
Zumindest dann, wenn eine Verpflichtung zum Abschluss einer
Glasbruchversicherung zusammen mit der Umlage der Kosten der
Glasbruchversicherung als Betriebskosten vereinbart wurde, besteht eine gute
Möglichkeit, dass beide Klauseln unwirksam sind.