Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
Wie übersende ich einen Brief mit rechtserheblichem Inhalt richtig?
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009


Mietrecht:

Verpflichtung eines Gewerberaummieters zum Abschluss einer Glasversicherung in AGB zulässig

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

LG Wuppertal, Urteil vom 24.05.2016, 16 S 104/15

Mit Urteil vom 24.05.2016 hat das LG Wuppertal die Mieter von Gewerberäumen zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, da diese entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen keine Glasbruchversicherung abgeschlossen hatten.

Der Ausgangsstreit: Die Mieter hatten zum 01.12.2010 Gewerberäume zum Betrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros von der Vermieterin angemietet. In dem Mietvertrag war von der Vermieterin vorgegeben, dass die Mieter bei Verschulden beschädigte Glasscheiben auf eigene Kosten zu ersetzen hätten. Außerdem sollten die Mieter verpflichtet sein, auf eigene Kosten eine Glasversicherung abzuschließen. Ende August 2014 warf dann ein unbekannter Dritter einen Stein in das Schaufenster der angemieteten Räume und zerstörte hierdurch die Schaufensterscheibe. Für den Austausch der Scheibe musste der Vermieter einen Betrag in Höhe von 1.526,64 € aufwenden. Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zahlung dieses Betrages an sich, da die Mieter eine Glasbruchversicherung nicht abgeschlossen hatten.

Die Entscheidung: Das Landgericht Wuppertal bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Mieter zur Zahlung verurteilt wurden. Die Klausel, nach der die Mieter zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet waren, sei auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam, da sie weder überraschend sei, noch die Mieter unangemessen benachteilige. Mieter von Gewerberäumen könnten auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet werden. Selbst gegenüber Mietern von Wohnraum sei es nach der Betriebskostenverordnung möglich, die Kosten einer Glasbruchversicherung über den Betriebskostenkatalog auf diese umzulegen. Deshalb sollen Mieter von Gewerberäumen, die zum unmittelbaren Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet werden, hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden.

Praxistipp: Ob Mieter von Gewerberäumen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet werden können, ist immer noch umstritten. Das LG Wuppertal bezieht sich in seiner Begründung auf relativ alte Quellen. Tatsächlich wurden Mietverträge für Gewerberäume in den letzten Jahren aber sehr viel intensiver daraufhin untersucht, ob die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind. Zumindest dann, wenn eine Verpflichtung zum Abschluss einer Glasbruchversicherung zusammen mit der Umlage der Kosten der Glasbruchversicherung als Betriebskosten vereinbart wurde, besteht eine gute Möglichkeit, dass beide Klauseln unwirksam sind.


 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Wielandstraße 34
12159 Berlin (Tempelhof-Schöneberg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 27. Oktober 2016
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 27. Oktober 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks