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Mietrecht:

Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" zunächst nicht zur Entscheidung angenommen

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht einstimmig eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Ausgangsfall: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin und beabsichtigt die Neuvermietung zum 01.08.2015. Er ist der Ansicht, dass er durch § 556d BGB und die auf dieser Vorschrift beruhende Mietenbegrenzungsverordnung in Berlin (sog. Mietpreisbremse), die am 01.06.2015 in Kraft trat, in seinen Grundrechten verletzt ist und an einer wirtschaftlichen Weitervermietung gehindert wird.

Die Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat hiermit aber nicht grundsätzlich über die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse geurteilt, sondern aus formellen Gründen die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

Eine Verfassungsbeschwerde mit zivilrechtlichem Hintergrund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Zivilrechtsweg vollständig ausgeschöpft wurde. Ein Vermieter, der gegen die „Mietpreisbremse“ Verfassungsbeschwere einlegen will, muss also zunächst einmal einen Mietvertrag mit einer Miete abschließen, die nach der Mietpreisbremse nicht zulässig ist. Wenn die Mieter dann gegen die zu hohe Miete nicht zahlen, muss er den ordentlichen Rechtsweg beschreiten (Amtsgericht, Landgericht und voraussichtlich Bundesgerichtshof). Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, besteht für ihn die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde. Durch das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“ soll einerseits das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung geschützt und andererseits der Rechtsstreit durch die Zivilgerichte schon so aufbereitet werden, dass dieses ein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial beurteilen kann und ihm die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt wird.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Freitag, 21. August 2015
Letzte Aktualisierung: Freitag, 21. August 2015


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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