Im Arbeitsrecht werden in Arbeitsverträgen häufig sogenannte Verfallklauseln bzw. Ausschlussklauseln vereinbart. Diese können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Folge haben, dass bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen, diese verfallen. Weit verbreitet sind die sogenannten zweistufigen Ausschlussfristen. Danach haben beide Vertragsparteien zunächst etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist, meist schriftlich, geltend zu machen. In einer zweiten Stufe muss der Anspruch, soweit er nicht von der Gegenpartei anerkannt wird, gerichtlich, ebenfalls innerhalb einer bestimmten Frist, durchgesetzt werden.
Die Regelungen von Verfallklauseln in Formulararbeitsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarungen von Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht auch durchaus üblich, so dass bei richtiger Formulierung eine Verfallklausel weder überraschend noch ungewöhnlich gemäß § 305c Abs.1 BGB sein muss. Die Ausschlussklausel sollte deshalb z. B. in dem Arbeitsvertrag drucktechnisch besonders hervorgehoben werden. Auch die Bezeichnung als Verfallklausel in der Überschrift, der deutliche Hinweis auf die entstehenden Nachteile, können einer Verletzung des Transparenzgebots im Sinne des § 307 BGB entgegenwirken.
Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche darf nicht unangemessen kurz sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (28. September 2005 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist im Arbeitsrecht unangemessen kurz. Auch die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate (BAG 25. Mai 2005 -5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19).
Eine unwirksame Frist für die gerichtliche Geltendmachung führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung, denn zweistufige Ausschlussfristen können geteilt werden. Ist somit die Frist der ersten Stufe wirksam, bleibt diese bestehen, während die zweite Stufe mit der unwirksamen Frist ersatzlos entfällt. Maßgebend ist, ob die verbleibende Regelung weiterhin verständlich ist, so dass sie bestehen bleiben kann. Der zulässige Teil muss vom unzulässigen Teil deutlich abtrennbar sein.