Arbeitsrecht: |
Urlaubsverlängerung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Hat der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung
des Urlaubs vor Urlaubsantritt abgelehnt, kann dieser nicht erwarten,
dass der Arbeitgeber auf seine Nachricht aus dem Urlaub mit der
nochmaligen Bitte um Urlaubsverlängerung reagiert. Dass der Arbeitgeber
sich trotz Bitte des Arbeitnehmers um telefonischen Rückruf nicht bei
ihm meldet, kann daher nicht als Zustimmung gewertet werden (Urteil des
ArbG Frankfurt/Main vom 02.12.2002, Az.:15 Ca 7998/02)
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Otto-Suhr-Alle 115 |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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