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Arbeitsrecht:

Urlaubsverfahren bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Urlaubs-und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft (ULAK)

Abweichend zum Bundesurlaubsgesetz bestehen für die deutsche Bauwirtschaft gesonderte Urlaubsregelungen. Dies hängt zusammen mit häufig wechselnden Baustellen, auf denen die gewerblichen Arbeitnehmer tätig sind. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber werden die bereits erworbenen Ansprüche übertragen. Der Arbeitnehmer soll in den Genuß eines zusammenhängenden Urlaubs kommen und der Arbeitgeber finanziell nicht überfordert werden.

Der Arbeitgeber zahlt daher an die Urlaubs-und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen bestimmten Prozentsatz vom lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn. Derzeit beträgt dieser 14,25 % der monatlichen Bruttolöhne aller entsandten gewerblichen Arbeitnehmer. Die Finanzierung des Urlaubsanspruches erfolgt über die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse. Bei Nichtzahlung der Beiträge oder unvollständiger Zahlung werden Bußgelder verhängt. Weiterhin kann der Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Eingeführt durch Gesetz vom 19.12.1998 mit Geltung ab dem 1.01.1999 gilt gemäß § 1 a AEntG, daß der Bauauftraggeber für die Verpflichtungen des oder der Auftragnehmer/s haftet. Die ULAK wird daher zunächst den Auftraggeber zur Erfüllung der Beitragspflichten heranziehen, während bei dem Auftragnehmer Regreß zu nehmen ist.

Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) regelt zwingend, daß die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Bauwirtschaft auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und seinen in dem räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes tätigen Arbeitnehmern Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, welches Recht auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG

Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG ergibt sich, daß tarifliche Regelungen zur Dauer des Urlaubs, zur Höhe des Urlaubsentgeltes und zur Höhe eines möglicherweise zusätzlich zu gewährenden Urlaubsgeldes gemäß Satz 1 zwingend sind. Dies bedeutet, daß Arbeitnehmer, die auf deutschen Baustellen tätig sind, insgesamt diesbezüglich die gleichen Ansprüche haben. Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat somit nicht nur anteilig gemäß der Aufenthaltsdauer die Ansprüche gewähren, sondern ggf. auch bei vorherigen Arbeitgebern erworbene Ansprüche.

Ausländische Arbeitgeber

Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet am Urlaubsverfahren teilzunehmen, sobald Bauaufträge eigenverantwortlich abgewickelt werden und zu diesem Zwecke gewerbliche Arbeitnehmer auf die Bauvorhaben entsendet werden. Baubetriebe sind solche, die die in dem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag Bau bezeichneten Arbeiten überwiegend ausführen. Insgesamt sind erfaßt 42 Tätigkeiten, so daß jeweils im Einzelfall entschieden werden muß, ob der Betrieb unter den Tarifvertrag Bau fällt. Von der Gesamttätigkeit müssen arbeitszeitlich mehr als 50 % auf die Bautätigkeit entfallen. Zu beachten ist, daß sogenannte Zusammenhangsarbeiten, die für sich genommen zwar keine Bautätigkeit darstellen, jedoch im Zusammenhang mit dieser verrichtet werden, ebenfalls der Bautätigkeit im Sinne des Tarifvertrages zugerechnet werden.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nur dann von der Teilnahme am Urlaubsverfahren befreit, wenn in dem Land, aus dem die Entsendung erfolgt, eine vergleichbare Einrichtung besteht und diese bescheinigt, daß laufend Beiträge, auch während der Zeit des Aufenthaltes in Deutschland, entrichtet werden.

Urlaubsansprüche werden von der ULAK nach den Angaben des Arbeitgebers berechnet. Dieser muß bis zum 15. eines jeden Monats die Bruttolöhne seiner gewerblichen Arbeitnehmer in der Monatsmeldung mitteilen. Am Ende eines Jahres nicht gewährter Resturlaub wird in das Folgejahr übertragen. Dieser muß bis zum Ende diesen Jahres genommen werden, da ansonsten der Anspruch verfällt. Bereits im Entsendeland vor der Entsendung dem Arbeitnehmer gewährter Urlaub wird auf den in der Bundesrepublik erworbenen Urlaubsanspruch angerechnet.

Vor Antritt des Urlaubes muß der Arbeitgeber bei der ULAK einen Urlaubsvergütungsantrag stellen, damit der Arbeitnehmer die ihm zustehende Urlaubvergütung erhält. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten. Dies erlangt vor allen Dingen dann Bedeutung, wenn der betreffende Arbeitnehmer für länger als drei Monate keine Tätigkeit im Baugewerbe mehr ausübt oder Deutschland für mindestens auch diesen Zeitraum wieder verläßt. Der Arbeitnehmer erhält dann ohne Urlaub zu nehmen die Urlaubsvergütung durch die ULAK ausgezahlt. Auch in diesem Fall ist ein Antrag des Arbeitgebers notwendig.

 
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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