Urlaubs-und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft (ULAK)
Abweichend zum Bundesurlaubsgesetz bestehen für die deutsche
Bauwirtschaft gesonderte Urlaubsregelungen. Dies hängt zusammen mit
häufig wechselnden Baustellen, auf denen die gewerblichen Arbeitnehmer
tätig sind. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber werden die bereits
erworbenen Ansprüche übertragen. Der Arbeitnehmer soll in den Genuß
eines zusammenhängenden Urlaubs kommen und der Arbeitgeber finanziell
nicht überfordert werden.
Der Arbeitgeber zahlt daher an die Urlaubs-und Lohnausgleichkasse der
Bauwirtschaft (ULAK) einen bestimmten Prozentsatz vom
lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn. Derzeit beträgt dieser 14,25 % der
monatlichen Bruttolöhne aller entsandten gewerblichen Arbeitnehmer. Die
Finanzierung des Urlaubsanspruches erfolgt über die Urlaubs- und
Lohnausgleichkasse. Bei Nichtzahlung der Beiträge oder unvollständiger
Zahlung werden Bußgelder verhängt. Weiterhin kann der Arbeitgeber von
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Eingeführt durch Gesetz vom 19.12.1998 mit Geltung ab dem 1.01.1999
gilt gemäß § 1 a AEntG, daß der Bauauftraggeber für die Verpflichtungen
des oder der Auftragnehmer/s haftet. Die ULAK wird daher zunächst den
Auftraggeber zur Erfüllung der Beitragspflichten heranziehen, während
bei dem Auftragnehmer Regreß zu nehmen ist.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) regelt zwingend, daß die für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Bauwirtschaft auch auf
ein Arbeitsverhältnis zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und
seinen in dem räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes tätigen
Arbeitnehmern Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, welches Recht
auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG
Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AEntG ergibt sich, daß tarifliche Regelungen
zur Dauer des Urlaubs, zur Höhe des Urlaubsentgeltes und zur Höhe eines
möglicherweise zusätzlich zu gewährenden Urlaubsgeldes gemäß Satz 1
zwingend sind. Dies bedeutet, daß Arbeitnehmer, die auf deutschen
Baustellen tätig sind, insgesamt diesbezüglich die gleichen Ansprüche
haben. Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat somit nicht nur anteilig
gemäß der Aufenthaltsdauer die Ansprüche gewähren, sondern ggf. auch bei
vorherigen Arbeitgebern erworbene Ansprüche.
Ausländische Arbeitgeber
Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet am Urlaubsverfahren
teilzunehmen, sobald Bauaufträge eigenverantwortlich abgewickelt werden
und zu diesem Zwecke gewerbliche Arbeitnehmer auf die Bauvorhaben
entsendet werden. Baubetriebe sind solche, die die in dem für allgemein
verbindlich erklärten Tarifvertrag Bau bezeichneten Arbeiten überwiegend
ausführen. Insgesamt sind erfaßt 42 Tätigkeiten, so daß jeweils im
Einzelfall entschieden werden muß, ob der Betrieb unter den Tarifvertrag
Bau fällt. Von der Gesamttätigkeit müssen arbeitszeitlich mehr als 50 %
auf die Bautätigkeit entfallen. Zu beachten ist, daß sogenannte
Zusammenhangsarbeiten, die für sich genommen zwar keine Bautätigkeit
darstellen, jedoch im Zusammenhang mit dieser verrichtet werden,
ebenfalls der Bautätigkeit im Sinne des Tarifvertrages zugerechnet
werden.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nur dann von der Teilnahme am
Urlaubsverfahren befreit, wenn in dem Land, aus dem die Entsendung
erfolgt, eine vergleichbare Einrichtung besteht und diese bescheinigt,
daß laufend Beiträge, auch während der Zeit des Aufenthaltes in
Deutschland, entrichtet werden.
Urlaubsansprüche werden von der ULAK nach den Angaben des
Arbeitgebers berechnet. Dieser muß bis zum 15. eines jeden Monats die
Bruttolöhne seiner gewerblichen Arbeitnehmer in der Monatsmeldung
mitteilen. Am Ende eines Jahres nicht gewährter Resturlaub wird in das
Folgejahr übertragen. Dieser muß bis zum Ende diesen Jahres genommen
werden, da ansonsten der Anspruch verfällt. Bereits im Entsendeland vor
der Entsendung dem Arbeitnehmer gewährter Urlaub wird auf den in der
Bundesrepublik erworbenen Urlaubsanspruch angerechnet.
Vor Antritt des Urlaubes muß der Arbeitgeber bei der ULAK einen
Urlaubsvergütungsantrag stellen, damit der Arbeitnehmer die ihm
zustehende Urlaubvergütung erhält. Ist der Arbeitnehmer nicht in der
Lage den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, so ist der Urlaubsanspruch
abzugelten. Dies erlangt vor allen Dingen dann Bedeutung, wenn der
betreffende Arbeitnehmer für länger als drei Monate keine Tätigkeit im
Baugewerbe mehr ausübt oder Deutschland für mindestens auch diesen
Zeitraum wieder verläßt. Der Arbeitnehmer erhält dann ohne Urlaub zu
nehmen die Urlaubsvergütung durch die ULAK ausgezahlt. Auch in diesem
Fall ist ein Antrag des Arbeitgebers notwendig.