Arbeitsrecht: |
Urlaubsgeld |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Betriebliche Sonderzahlung
Urlaubsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer
neben dem zu gewährenden Urlaubsentgelt, vom Arbeitgeber als
zusätzliche Leistung erhalten kann. Hinter dieser zusätzlichen Leistung
des Arbeitgebers steht kein Freizeitanspruch des Arbeitnehmers. Diese
zusätzliche Vergütung kann der Arbeitnehmer jedoch nur aufgrund von
Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen
beanspruchen. Der Arbeitgeber ist zu seiner Zahlung nur bei Bestehen
eines besonderen Rechtsgrundes (kollektiv- oder einzelvertragliche
Regelung) verpflichtet. Die Höhe des Urlaubsgeldes sowie nähere
Modalitäten sind meistens in den kollektiv- oder einzelvertraglichen
Vereinbarungen geregelt. Gem. § 850a Nr. 2 ZPO ist das Urlaubsgeld
unpfändbar. Urlaubsgelder sind als einmalige Einnahmen in dem
Lohnzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung
heranzuziehen. Auch ein zusätzlich neben dem Arbeitslohn gezahltes
Urlaubsgeld, ist lohnsteuerpflichtig.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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