Arbeitsrecht: |
Urlaubsentgelt |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt (Vergütung), das während des
Erholungsurlaubs fortgezahlt wird. Das Urlaubsentgelt ist gem. § 11 II
BUrlG vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Die Höhe des Urlaubsentgelts
bemißt sich gem. § 11 I 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzen 13 Wochen vor
Urlaubsbeginn. Zur Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsentgelts ist
der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen auf den
Tagesverdienst des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum umzurechnen
(Verdienst der letzten 13 Wochen dividiert durch die Anzahl der
Arbeitstage und multipliziert mit der Anzahl der Urlaubstage).
Gesetzliche Feiertage und Krankheitstage fließen bei der
Verdienstberechnung mit ein und werden nicht abgezogen.
Verdiensterhöhungen, die nicht nur für kurze Zeit gelten, werden in die
Berechnung einbezogen. Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum
hingegen werden nicht berücksichtigt. Überstundenvergütungen sind
ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Alle Abreden nach denen der
Arbeitnehmer während des Urlaubs eine geringere Arbeitsvergütung erhält
als während seiner Beschäftigung, sind nichtig. Das Urlaubsentgelt ist
wie das Arbeitsentgelt zu versteuern, da das Urlaubsentgelt der
gesetzlichen Bestimmung nach den laufenden Bezügen für einen der Dauer
des Urlaubs entsprechende Lohnzahlung entspricht.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Otto-Suhr-Alle 115 |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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