Der Arbeitgeber ist verpflichtet bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gem. § 6 II BUrlG eine
Bescheinigung über bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub des
laufenden Kalenderjahres auszuhändigen (Urlaubsbescheinigung). Der
Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber klageweise die Erteilung dieser
Urlaubsbescheinigung verlangen.
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