|
Arbeitsrecht: |
Urlaubsanspruch, Übertragung, Erlöschen |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  |
Eine Übertragung des Urlaubs ist zulässig
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Übertragung des
Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr möglich. Der Arbeitnehmer
kann dann bis zum 31.03 des Folgejahres seinen Urlaub nach § 7 III BUrlG
übertragen.
Gewährung allerdings rechtswidrig verweigert
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende des
Kalenderjahres seinen Urlaub vom Arbeitgeber verlangen und auch bis
dahin genommen haben. Wird der Urlaub vom Arbeitgeber im Kalenderjahr
nicht gewährt bzw. vom Arbeitnehmer nicht genommen und besteht auch kein
Übertragungsgrund, erlischt der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ablauf
des Kalenderjahres. Hat der Arbeitgeber die Gewährung allerdings
rechtswidrig verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig. Eine
Übertragung des Urlaubs ist zulässig, wenn dringende betriebliche oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die
Übertragung des Urlaubs aus Gründen die in der Person des Arbeitnehmers
liegen, ist gerechtfertigt, wenn die Urlaubsverwirklichung im laufenden
Kalenderjahr unmöglich oder unzumutbar ist. Für die Übertragung des
Urlaubs bedarf es keiner Übertragungserklärung, die Übertragung
vollzieht sich kraft Gesetz. Wird der Urlaub nicht bis zum 31.03 des
Folgejahres gewährt oder genommen, so erlischt der Anspruch mit Ablauf
der Frist am 31.03, unabhängig davon, aus welchem Grund der Urlaub bis
dahin nicht genommen wurde. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
erfolglos zur Gewährung des Urlaubs aufgefordert, steht ihm ein
Schadensersatzanspruch zu. Zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs muss
der Arbeitnehmer i.d.R. einen Urlaubsantrag mit konkreter Angabe der
gewünschten Urlaubszeit einreichen. Lehnt der Arbeitgeber den
Urlaubsanspruch ab, ohne dafür betriebliche Gründe zu nennen, so steht
dem Arbeitnehmer für die Geltendmachung seines Urlaubsanspruchs das
Klageverfahren zur Verfügung. In Tarifverträgen dürfen abweichende
Regelungen hinsichtlich der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen sowohl
zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Im
Tarifvertrag können somit z.B. andere oder weitere Übertragungsräume
festgelegt werden. Auch eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr ohne
das Vorliegen bestimmter Gründe ist dann möglich.
|
|
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an: |
|
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
|
|
 |
 |
 |
|
Kanzlei Stieglmeier |
|
Otto-Suhr-Alle 115 |
|
14050 Berlin (Charlottenburg) |
|
Telefon: (030) 3000 760-0 |
|
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
|
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
|
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
|
|
|
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
|
Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
|
|