| Arbeitsrecht: | 
 					Urlaubsanspruch für besondere Beschäftigungsgruppen | 
 					von Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier    | 
	 				
	 					
	 						
	 							
	 							Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer gem. § 3 BUrlG 
grundsätzlich mindestens 24 Werktage im Jahr. Besonderheiten beim 
Mindesturlaub gelten für Minderjährige und Schwerbehinderte. Der 
Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 JArbSchG für jedes 
Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mindestens 30 
Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 
16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche noch nicht  
17 Jahre alt ist. Und mindestens 25 Werktage, falls der Jugendliche zu 
Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Schwerbehinderte 
haben nach § 47, 1 SchwbG einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen 
Urlaub von mindestens fünf Werktagen im Urlaubsjahr.  
 
	 							
	 						 
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									| Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier | 
								 
								
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									Kanzlei Stieglmeier | 
								 
								
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									Otto-Suhr-Alle 115 | 
								 
								
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									14050 Berlin (Charlottenburg) | 
								 
								
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									Telefon: (030) 3000 760-0 | 
								 
								
									 | 
									Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33  | 
								 
								 |  
								
									| Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht | 
								 
								 |  
								
									| <b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht | 
								 
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					Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
							 Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
							
  Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier
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