Arbeitsrecht: |
Urlaubsanspruch für besondere Beschäftigungsgruppen |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer gem. § 3 BUrlG
grundsätzlich mindestens 24 Werktage im Jahr. Besonderheiten beim
Mindesturlaub gelten für Minderjährige und Schwerbehinderte. Der
Arbeitgeber hat auch Jugendlichen nach § 19 JArbSchG für jedes
Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt mindestens 30
Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
16 Jahre alt ist. Mindestens 27 Tage, wenn der Jugendliche noch nicht
17 Jahre alt ist. Und mindestens 25 Werktage, falls der Jugendliche zu
Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Schwerbehinderte
haben nach § 47, 1 SchwbG einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen
Urlaub von mindestens fünf Werktagen im Urlaubsjahr.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Otto-Suhr-Alle 115 |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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