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Arbeitsrecht: |
Urlaubsabgeltung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Urlaubsabgeltungsanspruch
Grundsätzlich gilt: Urlaub ist zu nehmen! Urlaubsabgeltung, also die
Auszahlung des Urlaubs, tritt ausnahmsweise an die Stelle der
Freizeitgewährung, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, was
aber nicht bedeutet, daß ein Anspruch auf Auszahlung verfallenen Urlaubs
besteht. Eine Urlaubsabgeltung ist nach § 7 IV BUrlG nur zulässig, wenn
der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch
entsteht erst mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Arbeitsverhältnis. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die gleichen
Voraussetzungen gebunden wie der Anspruch auf Erholungsurlaub, da er als
Ersatzanspruch an die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt. Voraussetzung
für eine Abgeltung ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen
könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Der Arbeitgeber ist
daher nicht zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet, wenn der
Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens und danach über das Ende des
Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig krank
war. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine
Abgeltung des Urlaubs in einem nicht von § 7 IV BUrlG erfaßten Fall ist
nach § 134 BGB nichtig. In Tarifverträgen können aber weiterführende
Abgeltungsvereinbarungen für fortbestehende Arbeitsverhältnisse für den
Fall getroffen werden, dass der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit
weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum nehmen kann. Der
Abgeltungsanspruch ist zweckgebunden und höchstpersönlich. Gem. § 399
BGB kann der Arbeitnehmer den Anspruch nicht abtreten. Der Anspruch ist
gem. § 851 ZPO nicht pfändbar, und der Arbeitnehmer kann nach § 394 auch
nicht gegen einen Anspruch aufrechnen lassen. Wird das
Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, kommt ein
Urlaubsanspruch nach § 7 IV BUrlG nicht in Betracht, der Anspruch ist
auch nicht vererblich. Ein Übergang auf die Erben ist nur möglich, wenn
entsprechende Vereinbarungen im Tarifvertrag festgelegt wurden. Der
Abgeltungsanspruch ist steuer - und sozialversicherungspflichtig.
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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