Arbeitsrecht: |
Urlaub |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Befreitsein von der Arbeitspflicht
Urlaub ist jedes Befreitsein von der Arbeitspflicht zum Zwecke der
Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Beim Erholungsurlaub handelt
es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch, wodurch die
Arbeitspflicht des Arbeitnehmers für die Dauer des Urlaubs beseitigt
ist, ohne das die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers berührt wird.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Anspruch des Arbeitnehmers
auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer,
der in einen bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitet, in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Vom Erholungsurlaub ist der Sonderurlaub, der Bildungsurlaub und der
Erziehungsurlaub zu unterscheiden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt
24 Werktage. Hiervon kann weder durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag
zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Als Werktage gelten
alle Kalendertage, ausgenommen Sonn- und Feiertage. Der Samstag ist
danach, auch wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern an diesem Tag generell
nicht arbeiten, ein Werktag und wird auf den Urlaub angerechnet. Von
den Werktagen sind also die Arbeitstage des Arbeitnehmers zu
unterscheiden. Die Umrechnung von 24 Werktagen (gesetzlicher
Mindesturlaub) auf fünf Arbeitstage erfolgt, indem die Gesamtdauer des
Urlaubs durch die Werktage der Woche geteilt werden und mit der Anzahl
der Arbeitstage einer Woche des Arbeitnehmers multipliziert werden. 24
Werktage (gesetzl. Mindesturlaub) : 6 Werktage x 5 Arbeitstage = 20
Arbeitstage gesetzlichen Urlaub. Einzelvertraglich oder in
Tarifverträgen kann aber auch geregelt sein, daß sich der Urlaub in
Arbeitstagen bemißt. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gelten andere
Urlaubszeiten.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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