Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes, so ist
die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Gem. § 9 BUrlG können
Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf
seinen Jahresurlaub angerechnet werden, vorausgesetzt der Arbeitnehmer
kann einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches
Attest erbringen. Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Der Urlaub ist neu zu gewähren. Für die
Krankheitstage im Erholungsurlaub kann der Arbeitnehmer nach § 3 I
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Entgeltfortzahlung verlangen. Im
Krankheitsfall, bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation wird Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des
regelmäßigen Arbeitsentgelt geleistet. Soweit ein Arbeitnehmer auf Grund
seiner Erkrankung, seinen Urlaub nicht spätestens bis zum 31.03. des
Folgejahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, nehmen kann,
erlischt der Urlaubsanspruch.