Mit Urteil vom 13.11.2017 hat das Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg zu der Frage entschieden, welche Informationen ein Mieter/in
dem Vermieter/in zu einem Untermietinteressenten mitteilen muss, um eine
Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung zu verlangen.
Der Ausgangsstreit:
Die Klägerin hat von der Beklagten eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet. Mit
Schreiben vom 28.04.2017 bat sie die Vermieterin um ihr Einverständnis, einen
Teil der Wohnung untervermieten zu können. Sie hatte als freischaffende
Künstlerin eine Einladung in die Mongolei für wissenschaftliche Forschungen erhalten.
Mit Schreiben vom 11.05.2017 reichte die Mieterin die Personalien des
Untermietinteressenten nach und konkretisierte den Zeitraum der
Untervermietung. Die Vermieterin erklärte, dass alleine eine Erlaubnis für
sechs Monate infrage komme, da massive Baumaßnahmen anstünden. Vor Erteilung
der Erlaubnis sollten aber noch ein Einkommensnachweis, ein Nachweis einer
Privathaftpflichtversicherung, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sowie
eine Erklärung von Untermieter und Mieter, dass die Mietzahlung auf das Konto
der Vermieterin geleistet wird, vorgelegt werden. Mit der Klage verlangt die
Mieterin, dass die Vermieterin zur Gestattung der Untervermietung befristet bis
zum 15.07.2018 mit einer Verlängerungsoption bis zum 15.09.2018 verurteilt
wird.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht gibt der Mieterin Recht und verurteilt die Vermieterin zur
Gestattung der Untervermietung. Der Anspruch der Mieterin folgt aus § 553 Abs.
1 S. 1 BGB. Die Mieterin habe ein berechtigtes Interesse an der
Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung, da ihr vernünftige Gründe zur
Seite stehen, die ihren Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an
Dritte nachvollziehbar erscheinen lasse. Berechtigt ist jedes, auch höchst
persönliches Interesse des Mieters, von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das
mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Hierfür sei die
Einladung in die Mongolei vollkommen ausreichend. Die Mieterin musste der
Vermieterin auch allein die Personalien des Untermieters mitgeteilt mitteilen
so wie mit Schreiben vom 11.05.2017 geschehen. Die Vermieterin habe keinen
Anspruch darauf, dass ihr die Bonität des Untermieters nachgewiesen wird, denn
Vertragspartner bleibt die Mieterin. Mietschulden müssen auch in Zukunft durch die
Mieterin ausgeglichen werden. Die Mieterin haftet auch für Schäden in der
Wohnung. Wichtig war, dass der Vermieterin die Dauer der beabsichtigten
Untervermietung mitgeteilt wurde, wie vorliegend mit Schreiben vom 11.05.2017. Auch
habe die Mieterin nachvollziehbar dargelegt, dass sie in die Wohnung
zurückkehren möchte und ihre Möbel in der Wohnung belässt.
Praxistipp: Seitdem
der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.06.2014 –
VIII ZR 349/13) zu der grundsätzlichen Berechtigung des Mieters zur
Untervermietung auch für längere Zeiträume in seiner Abwesenheit entschieden
hat, streiten Vermieter und Mieter sich häufig darüber, welche Informationen
der Mieter dem Vermieter zur Verfügung stellen muss, damit dieser über seine
Zustimmung entscheiden kann. Vermieter verlangen ja nicht selten eine Reihe von
Nachweisen des Untermieters, insbesondere zu seiner Bonität sowie zu möglichen
Haftungsrisiken. Hierbei muss aber beachtet werden, dass der Mieter Schuldner aus
dem Hauptmietvertrag mit dem Vermieter bleibt. Der Untermieter selbst ist nämlich
nicht Vertragspartner des Vermieters. Es war vollkommen richtig, dass die
Mieterin auf Gestattung der Untervermietung geklagt hat. Die verlorenen
Mieteinnahmen können ebenfalls eingeklagt werden und durch die Klage auf
Zustimmung zur Untervermietung setzt man sich als Mieter nicht dem Risiko einer
Kündigung des Mietverhältnisses aus.