LG Essen, Urteil vom 21.07.2016 –
10 S 43/16
Mit Urteil vom 21.07.2016 hat das Landgericht Essen
festgestellt, dass eine Mieterin zur Minderung der Miete um 10% berechtigt ist,
da die Telefonleitungen zu ihrer Wohnung defekt sind.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden.
Seit etwa Mai 2015 sind die Telefonleitungen defekt. Mit ihrer Klage verfolgt
die Mieterin zum einen die Feststellung ihres Rechts zur Minderung der Miete,
zum anderen den Anspruch auf Beseitigung des Mangels.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Essen spricht der Mieterin eine Minderung in Höhe von 10% der
Miete zu. Die defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung der Miete
berechtigenden Mangel der Wohnung dar. Eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs
„Wohnen“ umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein
Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung.
Der Begriff des „Wohnens“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der
gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen
seinen Ausgestaltungen mit allen seinen Bedürfnissen gehört. Die Verfügbarkeit
von Telefon und Internet sind in der heutigen Zeit essentiell. Das Landgericht
wies die Klage allerdings insoweit ab, als die Mieterin eine Verurteilung des
Vermieters zur Beseitigung des Mangels verlangt hatte. Nach dem
Telekommunikationsgesetz ist es Aufgabe und Pflicht des
Telekommunikationsunternehmens, mit dem ein Vertrag über die Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen wurde, die Telefonleitung zu
reparieren. Der Vermieter hat deswegen allein die Verpflichtung, dem
Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung
zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen und letztlich diese zu dulden. Zur
Reparatur ist er nicht verpflichtet.