Eine fehlerhafte Auswahl führt automatisch zur Unwirksamkeit der 
Kündigung. Daher ist ihr im Rahmen einer Kündigung besondere 
Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Sozialauswahl vollzieht sich in drei Stufen. Zunächst ist 
festzustellen, welche Arbeitnehmer überhaupt in die Auswahl einbezogen 
werden
(1). Dann erfolgt eine Gewichtung der Sozialdaten, um die soziale Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmer zu ermitteln 
(2). Schließlich wird überprüft, ob der Kündigung Gründe nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG entgegenstehen 
(3). Bei der Beurteilung der Frage, welche Arbeitnehmer in die 
Sozialauswahl einzubeziehen sind, spielt zunächst die Ausbildung oder 
die Berufsgruppe eine Rolle. Miteinzubeziehen sind ggf. individuelle 
Kenntnisse und Fähigkeiten. Zu beachten ist ebenfalls ob die 
Arbeitnehmer auf derselben hierarchischen Ebene tätig sind. Räumlich 
erstreckt sich die Sozialauswahl auf sämtliche Arbeitnehmer des 
Betriebes. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten oder Filialen am Ort,
 sind alle Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einzubeziehen.
Unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist derjenige weniger 
schutzwürdig, der nach seinen Sozialdaten des geringsten Schutzes 
bedarf. Auswahlkriterien sind insbesondere die Dauer der 
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende 
Unterhaltsverpflichtungen, Familienstand, Einkünfte anderer 
Familienangehöriger, Vermögen, Verschuldung, Gesundheitszustand sowie 
Erkrankung und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger. Alle Umstände des 
Einzelfalls müssen gewürdigt und gegeneinander abgewogen werden.
Geringfügige Unterschiede führen nicht zur Sozialwidrigkeit der 
Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Punktetabellen 
nach Ansicht des BAG keinen sicheren Bewertungsmaßstab darstellen, weil 
sie das Gewicht der Auswahlkriterien zu schematisch festlegen und die 
Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet eine Sozialauswahl nicht statt, 
wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte 
betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer 
Arbeitnehmer bedingen. Solche Bedürfnisse liegen schon vor, wenn die 
Beschäftigung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers erforderlich 
(notwendig) ist.
Nicht nötig ist aber , dass der Betrieb durch die Kündigung des 
weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers in eine Zwangslage gerät. Nach § 1 
Abs. 4 KSchG kann auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag 
festgelegt werden, welche Gesichtspunkte in die Sozialauswahl mit 
einzubeziehen sind. In einem solchen Fall kann die Auswahl, die der 
kündigende Arbeitgeber vorgenommen hat, jedoch nur auf grobe 
Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn die Auswahl jede Ausgewogenheit vermissen lässt.