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Mietrecht:

Schriftform bei Kündigungsverzicht auch im Wohnraummietrecht

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  
 

BGH, Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 223/06

Mit Urteil vom 04.04.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem mehrjährigen Kündigungsverzicht auch im Wohnraummietrecht die Schriftform des § 550 S. 1 BGB eingehalten werden muss.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1991 miteinander verbunden. Die Vermieter waren nachträglich gem. § 566 Abs. 1 BGB durch Kauf des Grundstücks in den Mietvertrag mit dem Mieter eingetreten. In dem Mietvertrag wurde am Ende unter § 27 auf „Anlagen“ zu dem Mietvertrag verwiesen. Die Vermieter kündigten den Mietvertrag mit Schreiben vom 26.08.2002 und vom 31.08.2004 wegen Eigenbedarfs für ihre erwachsene Tochter. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter anderem deswegen, weil in der von ihnen vorgelegten Anlage zu § 27 des Mietvertrages erklärt wird, dass der Vermieter auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichtet. Die Vermieter wiederum legten eine Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrages vor, in der das Recht zur Kündigung nicht eingeschränkt wurde. Bei beiden Versionen der Anlage zu § 27 handelte es sich um ein einzelnes, loses Blatt mit der Überschrift „§ 27 – Sonstige Vereinbarungen“, ohne weitere Hinweise auf ein bestimmtes Mietverhältnis, ohne Unterschrift oder Paraphe.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt hatte. Auf die Frage, welche der beiden Anlagen tatsächlich vereinbart wurde, kommt es nicht an, denn beide Versionen verstoßen gegen die – nach Ansicht des BGHs – notwendige Schriftform des § 550 S. 1 BGB. Nach § 550 S. 1 BGB gilt ein Mietvertrag, der nicht in schriftlicher Form geschlossen wird, für unbestimmte Zeit. Die Vorschrift verfolgt v.a. den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, zu ermöglichen, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindung vollständig zu unterrichten. Ein Hauptzweck ist daher der Schutz des Informationsinteresses eines potentiellen Grundstückserwerbers. Ein Kündigungsausschluss, z.B. der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung, schränkt die Rechte eines Erwerbers aber so erheblich ein, dass ein solches Informationsinteresse besteht. Deshalb muss § 550 S. 1 BGB auch im Fall eines Kündigungsausschlusses, der für längere Zeit als ein Jahr gelten soll, eingehalten werden.

Praxistipp: Die Schriftform ist vor allem ein Thema im Gewerberaummietrecht. Wird gegen das Gebot zur Einhaltung verstoßen, ist nach § 550 S. 1 BGB die Folge, dass der Vertrag für unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Verträge auf unbestimmte Zeit sind im Wohnraummietrecht aber die Regel. In bestimmten Konstellationen muss aber auch im Wohnraummietrecht auf die Einhaltung der Schriftform geachtet werden, unter anderem: bei Ausschluss des Rechts zur Kündigung, bei beidseitigem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum, bei Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), bei Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a BGB) und Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b BGB).


 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 27. Oktober 2016
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 27. Oktober 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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