OLG Celle, Hinweisbeschluss vom
13.07.2016 – 2 U 45/16
Mit Hinweisbeschluss vom 13.07.2016 hat das OLG Celle
angekündigt, die Berufung einer Vermieterin zurückweisen zu wollen, die auf
Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geklagt hatte.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Mietvertrag aus dem Jahr 2004 miteinander verbunden.
Im Jahr 2009 wurde ein Folgemietvertrag (noch mit der Rechtsvorgängerin der
Vermieterin) abgeschlossen. Nach Kündigung des Mietvertrages verhandelten die
Parteien zunächst einen Ausgleich dafür, dass der Mieter keine
Schönheitsreparaturen mehr durchführt. Zum Zeitpunkt der Übergabe war dann aber
wohl schon das Urteil des für das Wohnraummietrecht zuständigen 8. Zivilsenats
des BGH (VIII ZR 185/14, s. hier) veröffentlicht. In dem Urteil entschied der
Bundesgerichtshof, dass die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen den
Mieter dann unangemessen benachteiligt, wenn die Wohnung dem Mieter nicht
renoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde (und der Mieter hierfür
keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat). Eine (nicht individuell
ausgehandelte) Klausel zur Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter
ist dann unwirksam. In dem Verfahren vor dem OLG Celle behaupteten die Mieter, unwidersprochen,
dass ihnen die Gewerberäume unrenoviert überlassen wurden.
Die Entscheidung:
Das OLG Celle kündigt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats
an, die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht folgt
dabei den Überlegungen des 8. Zivilsenats des BGH. Nach den „modernen“
Schönheitsreparaturklauseln sind Schönheitsreparaturen nicht nach starren
Fristen, sondern vielmehr dann durchzuführen, wenn das Aussehen der Räume nicht
nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Wenn aber einem Mieter die
Wohnung, die der Mieter anmietet, unrenoviert oder im renovierungsbedürftigen Zustand
übergeben wird, müsste der Mieter eigentlich Schönheitsreparaturen durchführen.
Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Mieter die Räume in einem besseren
Zustand zurückgeben muss, als er sie ursprünglich vom Vermieter erhalten hat.
Dies benachteilige den Mieter unangemessen. Voraussetzung einer unangemessenen
Benachteiligung sei aber, dass konkret festgestellt – also durch den Mieter
bewiesen – wird, dass das Mietobjekt bei Übergabe nicht renoviert oder
renovierungsbedürftig war. Das OLG erklärt dann weiter, dass diese Überlegungen
des für das Wohnraummietrecht zuständigen Senats auch im Gewerberaum zutreffend
sind.
Praxistipp: Das
OLG sieht die Entscheidung als so eindeutig an, dass es ohne mündliche
Verhandlung entscheiden will und eine Zulassung der Revision an den
Bundesgerichtshof nicht vorsieht.