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Mietrecht:

Rückzahlungsanspruch des Mieters nach Mieterhöhung auf Grundlage einer fehlerhaften Fläche

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

In einer Entscheidung vom 31.08.2017 legt das Amtsgericht Frankfurt am Main dar, welche Forderungen Mieter haben, wenn in der Vergangenheit die Nettokaltmiete anhand einer fehlerhaften Fläche erhöht wurde. Nach dieser Entscheidung kann jetzt häufig Miete zurückgefordert werden, selbst, wenn die Flächenabweichung nicht ausreichend ist, um einen Mangel zu begründen; jedenfalls dann, wenn der Mieter nach Vertragsschluss auf Grundlage der fehlerhaften Flächenangabe einem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hat.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1987 miteinander verbunden. In dem Vertrag wurde keine Wohnfläche genannt. In den Jahren 2011 und 2015 haben die Vermieter die Miete erhöht und dabei eine Fläche von 58 m² angegeben. Der Mieter stimmte zu und leistete in der Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2015 eine Nettomiete von 284,89 € und ab Januar 2016 eine Nettomiete von 327,39 €. Im Jahr 2016 überprüfte der Mieter die Wohnfläche. Er stellte fest, dass diese lediglich 37 m² beträgt. Letztlich lag die von dem Mieter geleistete Miete immer unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, selbst wenn man zur Berechnung eine Fläche von 37 m2 zugrunde legt. Mit seiner Klage verlangte der Mieter Rückzahlung der seit Dezember 2011 überbezahlten Miete. Er vertrat die Ansicht, dass die Miete aufgrund der Flächenabweichung um 36 % zu mindern war.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung. Eine Minderung der Miete sei ausgeschlossen, da kein Mangel der Mietsache vorlag. In dem Mietvertrag selber war keine Fläche vereinbart, deshalb konnte auch nicht von einer vereinbarten Fläche abgewichen werden. Die Mieterhöhungsverlangen führen nicht zu einer nachträglichen Vereinbarung über die Mietfläche. Eine Mieterhöhung ändere nur die Mietzahlungsverpflichtung und nicht den Vertragsgegenstand. Allerdings, so das Amtsgericht weiter, muss die fehlerhafte Flächenangabe der Mieterhöhung mit Hilfe der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage korrigiert werden. Der Mieter kann den sich auf die nicht vorhandene Fläche beziehenden Teil seiner Zustimmung „zurückverlangen“. Es erfolgt dann nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Anpassung der Miete anhand der tatsächlichen Wohnungsgröße. In dem hier entschiedenen Fall steht einem solchen Anspruch aber entgegen, dass auch bei einer Wohnungsgröße von 37 m² die von dem Vermieter verlangte Miete nach dem Mietspiegel angemessen war. Deshalb kommt hier eine Anpassung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.

Praxistipp: In dem konkreten Fall hat der Mieter die Klage zwar verloren, die Entscheidung verdeutlicht aber, welches Potential für Mieter in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steckt, nach der eine Mieterhöhung immer nach der tatsächlichen Fläche vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14). Vor der Entscheidung des BGH waren Flächenabweichungen immer nur dann interessant, wenn die tatsächliche Fläche von der vertraglich vereinbarten um mehr als 10 % abwich. Bei einer geringeren Abweichung sollte es keine Ansprüche und Rechte des Mieters geben. Im konkreten Fall: wenn das Amtsgericht einen Mangel der Mietsache angenommen hätte, wäre die Miete „einfach“ um monatlich 36 % zu mindern, also in dem Verhältnis in dem sich vereinbarte und tatsächlich vorhandene Fläche unterscheiden.

Aber: Theoretisch käme jetzt die Anpassung aufgrund der fehlerhaften Flächenangaben in dem Mieterhöhungsverlangen in Betracht, zumindest dann, wenn der Vermieter mit seinen Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel vollständig ausgeschöpft hat. Auch wenn die Mietfläche nicht konkret vereinbart wurde oder aber unter der Grenze von 10 + % liegt, kann ein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Miete bestehen. Vermieter sollten spätestens jetzt vor Abschluss neuer Mietverträge die Wohnfläche ausmessen. Neben der Gefahr, mit hohen Nachforderungen von Mieten konfrontiert zu werden, kann es zu erheblichen Problemen bei Modernisierungsmieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen kommen.

 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 14. Juni 2018
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 14. Juni 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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