In einer Entscheidung vom 19.02.2014 hat sich das
Landgericht München (Gz.: 15 S 4624/13) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechte und
Pflichten die Parteien haben, wenn eine Parabolantenne bereits vor längerer
Zeit angebracht worden ist, die eigentlich beseitigt werden müsste.
Nach Ansicht des Landgerichts soll nämlich der Anspruch des
Vermieters auf Beseitigung, der sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergibt,
grundsätzlich der Regelverjährung unterliegen. Diese beträgt, untechnisch
gesprochen, zwischen drei und vier Jahre. Die Verjährung beginnt aber erst dann
zu laufen, wenn der ausländische Mieter über andere Informationsmöglichkeiten
(z.B. Breitbandkabelnetz oder Internet) ausreichend mit
Informationsmöglichkeiten aus seinem Heimatland versorgt ist. Beruft sich der
Mieter dann nach Eintritt der Verjährung auf eben die Verjährung, kann der
Vermieter nicht mehr verlangen, dass der Mieter die Parabolantenne beseitigt.
Das Landgericht führt aber weiter aus, dass der Vermieter nach
Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Parabolantenne auf eigene Kosten
selber zu beseitigen. Die Anbringung der Antenne trotz ausreichender
Informationsmöglichkeiten stellt nach Ansicht des Landgerichts einen
rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Vermieters dar und muss von
diesem nicht geduldet werden.
Soweit man als Vermieter gerichtlich die Durchsetzung eines
Anspruchs auf Beseitigung einer Parabolantenne/Satellitenanlage durchsetzen
möchte, bietet es sich daher in Zukunft an, wenn die Einrede der Verjährung
durch den Mieter droht, von dem Mieter hilfsweise die Duldung der Beseitigung
zu verlangen. Als Mieter wird man sich, wenn ein Recht zur Anbringung nicht
mehr besteht, auf die Verjährung berufen können, um zu sehen, ob der Vermieter
auch einen Antrag auf Duldung des Abbaus stellt.