Arbeitsrecht: |
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Kündigungserklärung
Ein auf unbestimmte Zeit und ohne besondere Zweckbindung
abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann nach §§ 620 II, 622 BGB durch
eine ordentliche Kündigung beendet werden. Das Arbeitsverhältnis das für
Lebzeiten des Arbeitnehmers oder das für einen Zeitraum von mindestens 5
Jahren oder länger abgeschlossen wurde, kann gem. § 624 BGB vom
Arbeitnehmer nach Ablauf von 5 Jahren mit Einhaltung der sechsmonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer
nach dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit frei, unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB sein Arbeitsverhältnis zu
kündigen. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung durch den
Arbeitnehmer ist eine wirksame Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer muß
mit der Kündigung seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu einem bestimmten Zeitpunkt unmißverständlich zum Ausdruck bringen.
Da für den Lauf der Kündigungsfrist ganz entscheidend ist, wann der
Kündigungsgegner von der Kündigung Kenntnis erlangte, bzw. konnte,
sollte hierauf besonders geachtet werden. Nach der Neufassung des § 623
BGB bedarf u. a. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung
der Schriftform. Die Kündigungserklärung selber muß nicht begründet
werden, soweit sich nichts anderes aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Erforderlich ist allerdings die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die
gesetzliche Kündigungsfrist bestimmt sich für fast alle
Arbeitsverhältnisse nach § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis kann unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende
eines Kalendermonates gekündigt werden, und zwar unabhängig von der
Dauer des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes kann während der Probezeit
gelten oder innerhalb des Wirkungskreises eines Tarifvertrages.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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